ANHANG II VO (EG) 2009/206

TEIL 1

Für den persönlichen Verbrauch eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird

Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:
i)
Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,
ii)
es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und
iii)
die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

TEIL 2

Für den persönlichen Verbrauch eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Bezug genommen wird

Aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialtierfutter, sofern die betreffenden Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:
i)
Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,
ii)
es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und
iii)
die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

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