ANHANG II VO (EG) 2009/206
TEIL 1
Für den persönlichen Verbrauch eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird
- i)
- Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,
- ii)
- es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und
- iii)
- die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.
TEIL 2
Für den persönlichen Verbrauch eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Bezug genommen wird
- i)
- Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,
- ii)
- es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und
- iii)
- die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.
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