ANHANG IV VO (EG) 2009/206
Informationen, auf die in den Artikeln 3 und 4 Bezug genommen wird
Teil 1 — Merkblatt
Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein! Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein |
- 1.
- Geringe Mengen von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen (außer Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie Spezialnahrung/Spezialtierfutter, die/das aus medizinischen Gründen benötigt wird)
Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie Spezialnahrung/Spezialtierfutter, die bzw. das aus medizinischen Gründen benötigt wird.- 2.
- Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung
Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:- —
Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person, und
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die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,
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es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und
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die Packungen sind nicht geöffnet, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.
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Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person, und
- —
die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,
- —
es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und
- —
die Packungen sind nicht geöffnet, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.
- 3.
- Aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialtierfutter
Sie dürfen nur dann aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialtierfutter für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:- —
Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person, und
- —
die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,
- —
es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und
- —
die Packungen sind nicht geöffnet, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.
- —
Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person, und
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die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,
- —
es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und
- —
die Packungen sind nicht geöffnet, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.
- 4.
- Geringe Mengen an Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch
Sie dürfen nur dann für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischereierzeugnissen (z. B. frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern) in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:- —
Frischer Fisch wurde ausgenommen, und
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das Gewicht der Fischereierzeugnisse übersteigt nicht 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte).
- 5.
- Geringe Mengen an sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch
Sie dürfen nur dann andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, lebende Austern, lebende Miesmuscheln und Schnecken, in die EU mitbringen oder versenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:- —
Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island, und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person.
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Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island), und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person.
- 6.
- Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen
Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, u. a. folgende:- —
Vorlage der in der relevanten EU-Veterinärbescheinigung genannten Bescheinigungen,
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bei der Ankunft in der EU Vorlage der Waren und der relevanten Unterlagen an einer EU-Grenzkontrollstelle zwecks Durchführung der Veterinärkontrolle.
- 7.
- Ausgenommene tierische Erzeugnisse
Die obigen Vorschriften gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse:- —
Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
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für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel,
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Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,
- —
mit Fisch gefüllte Oliven,
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Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
- —
für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen,
- —
sämtliche anderen Lebensmittelerzeugnisse, die kein frisches oder verarbeitetes Fleisch oder Milch bzw. Milcherzeugnisse enthalten und zu weniger als 50 % aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen.
- 8.
- Erzeugnisse aus Tieren geschützter Arten
Für bestimmte geschützte Tierarten gelten unter Umständen zusätzliche Beschränkungen. So beträgt etwa die Höchstmenge für die Einfuhr von Kaviar von Störarten 125 g pro Person.
Teil 2 — Video
Zur Vermittlung der im Merkblatt (Teil 1) enthaltenen Informationen hat die Europäische Kommission auch ein Video veröffentlicht, das unter folgender Adresse verfügbar ist: http://ec.europa.eu/food/animal/animalproducts/personal_imports/index_en.htm© Europäische Union 1998-2021
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