ANHANG IV VO (EG) 2009/206

Informationen, auf die in den Artikeln 3 und 4 Bezug genommen wird

Teil 1 — Merkblatt

Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein!

Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein

Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden. Deshalb gibt es strenge Vorschriften für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Vorschriften gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz. Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden.

1.
Geringe Mengen von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen (außer Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie Spezialnahrung/Spezialtierfutter, die/das aus medizinischen Gründen benötigt wird)

Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie Spezialnahrung/Spezialtierfutter, die bzw. das aus medizinischen Gründen benötigt wird.

2.
Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung

Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person, und

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

die Packungen sind nicht geöffnet, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person, und

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

die Packungen sind nicht geöffnet, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.

3.
Aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialtierfutter

Sie dürfen nur dann aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialtierfutter für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person, und

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

die Packungen sind nicht geöffnet, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person, und

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

die Packungen sind nicht geöffnet, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.

4.
Geringe Mengen an Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischereierzeugnissen (z. B. frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern) in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Frischer Fisch wurde ausgenommen, und

das Gewicht der Fischereierzeugnisse übersteigt nicht 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte).

Diese Beschränkungen gelten nicht für Fischereierzeugnisse aus den Färöern und Island.

5.
Geringe Mengen an sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, lebende Austern, lebende Miesmuscheln und Schnecken, in die EU mitbringen oder versenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island, und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person.

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island), und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person.

Hinweis: Sie können geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen aus mehreren der obigen fünf Kategorien (Abschnitte 1 bis 5) einführen, sofern diese Erzeugnisse allen in den jeweiligen Abschnitten genannten Bestimmungen entsprechen.

6.
Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen

Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, u. a. folgende:

Vorlage der in der relevanten EU-Veterinärbescheinigung genannten Bescheinigungen,

bei der Ankunft in der EU Vorlage der Waren und der relevanten Unterlagen an einer EU-Grenzkontrollstelle zwecks Durchführung der Veterinärkontrolle.

7.
Ausgenommene tierische Erzeugnisse

Die obigen Vorschriften gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse:

Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,

für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel,

Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,

mit Fisch gefüllte Oliven,

Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,

für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen,

sämtliche anderen Lebensmittelerzeugnisse, die kein frisches oder verarbeitetes Fleisch oder Milch bzw. Milcherzeugnisse enthalten und zu weniger als 50 % aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen.

8.
Erzeugnisse aus Tieren geschützter Arten

Für bestimmte geschützte Tierarten gelten unter Umständen zusätzliche Beschränkungen. So beträgt etwa die Höchstmenge für die Einfuhr von Kaviar von Störarten 125 g pro Person.

Teil 2 — Video

Zur Vermittlung der im Merkblatt (Teil 1) enthaltenen Informationen hat die Europäische Kommission auch ein Video veröffentlicht, das unter folgender Adresse verfügbar ist: http://ec.europa.eu/food/animal/animalproducts/personal_imports/index_en.htm

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