ANHANG VI VO (EG) 2009/206

Informationen über die Durchsetzung der Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch und Milch für den persönlichen Verbrauch Ergebnisse in Zahlen

Die ausgefüllte Tabelle ist der Europäischen Kommission spätestens bis zum 1. März des unmittelbar auf den jährlichen Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Der Berichtszeitraum wird auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres festgesetzt.

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