Artikel 124 VO (EG) 2009/207

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Unbeschadet der Befugnisse, die gemäß Abschnitt 5 dem Haushaltsausschuss obliegen, nimmt der Verwaltungsrat die folgenden Aufgaben wahr:

a)
Annahme des Jahresarbeitsprogramms des Amtes für das kommende Jahr anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe c unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und Übermittlung des Jahresarbeitsprogramms an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission;
b)
Annahme eines strategischen Mehrjahresprogramms für das Amt, das unter anderem die Strategie des Amtes in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit erläutert, anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe e unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und im Anschluss an einen Meinungsaustausch des Exekutivdirektors mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und Übermittlung des strategischen Mehrjahresprogramms an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission;
c)
Annahme des Jahresberichts des Amtes anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe g unterbreiteten Entwurfs und Übermittlung des Jahresberichts an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof;
d)
Annahme des mehrjährigen Personalentwicklungsplans anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe h unterbreiteten Entwurfs;
e)
Ausübung der ihm gemäß Artikel 123c Absatz 2 übertragenen Befugnisse;
f)
Ausübung der ihm gemäß Artikel 139 Absatz 5 übertragenen Befugnisse;
g)
Erlass von Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Amt;
i)
Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen, um dem Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts Wirksamkeit zu verleihen;
j)
Erstellung der in Artikel 129 Absatz 2 genannten Liste von Kandidaten;
k)
Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen nach Maßgabe des Artikels 165a sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ergeben.
l)
Er wird vor Genehmigung der Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört;
m)
Abgabe von Stellungnahmen und Einholung von Auskünften vom Exekutivdirektor oder der Kommission, wenn er dies für erforderlich hält.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten und nach Artikel 142 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse einer Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde ausgesetzt werden kann.

Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Mitglied des Personals als dem Exekutivdirektor übertragen.

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