Artikel 138 VO (EG) 2009/207

Haushaltsausschuss

(1) Der Haushaltsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Abschnitt übertragen werden.

(2) Die Artikel 125 und 126 sowie Artikel 127 Absätze 1 bis 4 — und 5, soweit die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden betroffen ist — sowie 6 und 7 finden auf den Haushaltsausschuss entsprechend Anwendung.

(3) Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Haushaltsausschusses nach Artikel 140 Absatz 3 und Artikel 143 bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.

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