Artikel 142 VO (EG) 2009/207
Rechnungsprüfung
(1) Der Exekutivdirektor übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Haushaltsausschuss und dem Rechnungshof spätestens am 31. März jedes Jahres die Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes im abgelaufenen Haushaltsjahr. Der Rechnungshof prüft die Rechnung nach Artikel 248 EG-Vertrag.
(2) Der Haushaltsausschuss erteilt dem Exekutivdirektor des Amtes Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
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