Artikel 149 VO (EG) 2009/207

Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Anforderungen im Hinblick auf einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.

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