Artikel 162 VO (EG) 2009/207

Gemeinschaftliche Durchführungsvorschriften

(1) Die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung geregelt.

(2) Außer den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Gebühren werden Gebühren für die nachstehend aufgeführten Tatbestände nach Maßgabe der Durchführungsverordnung erhoben:

a)
verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr;
b)
Ausstellung einer Ausfertigung der Eintragungsurkunde;
c)
Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer Gemeinschaftsmarke;
d)
Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke;
e)
Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts;
f)
Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke;
g)
Erteilung eines Auszugs aus dem Register;
h)
Einsicht in die Akten;
i)
Erteilung von Kopien;
j)
Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung;
k)
Auskunft aus den Akten;
l)
Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten.

(3) Die Durchführungsverordnung und die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern werden nach dem in Artikel 163 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen und geändert.

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