Artikel 17 VO (EG) 2009/207

Rechtsübergang

(1) Die Unionsmarke kann, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.

(2) Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfasst die Unionsmarke, es sei denn, dass in Übereinstimmung mit dem auf die Übertragung anwendbaren Recht etwas anderes vereinbart ist oder eindeutig aus den Umständen hervorgeht. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung des Unternehmens.

(3) Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2 muss die rechtsgeschäftliche Übertragung der Unionsmarke schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung; anderenfalls ist sie nichtig.

(4) Ergibt sich aus den Unterlagen über den Rechtsübergang in offensichtlicher Weise, dass die Unionsmarke aufgrund des Rechtsübergangs geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, irrezuführen, so weist das Amt die Eintragung des Rechtsübergangs zurück, sofern der Rechtsnachfolger nicht damit einverstanden ist, die Eintragung der Unionsmarke auf Waren und Dienstleistungen zu beschränken, hinsichtlich deren sie nicht irreführend ist.

(5) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

(5b) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Einzelheiten, die in dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs anzugeben sind;
b)
die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Markeninhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen;
c)
die Einzelheiten der Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang, bei denen sicherzustellen ist, dass sich die Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Eintragung und der neuen Eintragung nicht überschneiden und dass für die neue Eintragung eine getrennte Akte mit einer neuen Eintragungsnummer angelegt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.

(6) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung der Unionsmarke nicht geltend machen.

(7) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt von dem Rechtsnachfolger abgegeben werden.

(8) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 79 der Zustellung an den Inhaber der Unionsmarke bedürfen, sind an den als Inhaber Eingetragenen zu richten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.