Artikel 24 VO (EG) 2009/207
Die Anmeldung der Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens
Die Artikel 16 bis 23 gelten entsprechend für die Anmeldungen von Unionsmarken.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.