Artikel 26 VO (EG) 2009/207
Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die Anmeldung der Unionsmarke muss Folgendes enthalten:
- a)
- einen Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke;
- b)
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
- c)
- ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird;
- d)
- eine Wiedergabe der Marke.
(2) Für die Anmeldung der Unionsmarke sind die Anmeldegebühr für eine Klasse von Waren oder Dienstleistungen und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen, die über die erste Klasse hinausgeht, und gegebenenfalls die Recherchegebühr zu entrichten.
(3) Die Anmeldung der Unionsmarke muss den in der Durchführungsverordnung nach Artikel 162 Absatz 1, nachstehend „Durchführungsverordnung” genannt, vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die bei der Anmeldung anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.
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