Artikel 39 VO (EG) 2009/207

Veröffentlichung der Anmeldung

(1) Sind die Erfordernisse für die Anmeldung einer Unionsmarke erfüllt, so wird die Anmeldung für die Zwecke des Artikels 41 veröffentlicht, soweit sie nicht gemäß Artikel 37 zurückgewiesen wird.

(2) Wird die Anmeldung nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 37 zurückgewiesen, so wird die Entscheidung über die Zurückweisung veröffentlicht, sobald sie unanfechtbar geworden ist.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten, die die Veröffentlichung der Anmeldung zu enthalten hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.

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