Artikel 42a VO (EG) 2009/207
Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anmeldung und Prüfung eines Widerspruchs gemäß den Artikeln 41 und 42 festgelegt werden.
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