Artikel 57a VO (EG) 2009/207
Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke gemäß den Artikeln 56 und 57 sowie zur Übertragung einer Agentenmarke gemäß Artikel 18 festgelegt werden.
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