Artikel 65a VO (EG) 2009/207

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 60 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
b)
der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 64;
c)
die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 60.

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