Artikel 71 VO (EG) 2009/207

Änderung der Markensatzung

(1) Der Inhaber der Unionskollektivmarke hat dem Amt jede Änderung der Satzung zu unterbreiten.

(2) Auf die Änderung wird im Register nicht hingewiesen, wenn die geänderte Satzung den Vorschriften des Artikels 67 nicht entspricht oder einen Grund für eine Zurückweisung nach Artikel 68 bildet.

(3) Schriftliche Bemerkungen gemäß Artikel 69 können auch in Bezug auf geänderte Satzungen eingereicht werden.

(4) Zum Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register eingetragen worden ist.

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