Artikel 87 VO (EG) 2009/207

Register der Unionsmarken

(1) Das Amt führt ein Register der Unionsmarken und hält dieses Register auf dem neuesten Stand.

(2) Das Register enthält folgende Angaben bezüglich der Anmeldung und Eintragung von Unionsmarken:

a)
den Anmeldetag;
b)
das Aktenzeichen der Anmeldung;
c)
den Tag der Veröffentlichung der Anmeldung;
d)
den Namen und die Anschrift des Anmelders;
e)
den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Satz 1 handelt;
f)
die Wiedergabe der Marke mit Angaben über ihren Charakter; und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke;
g)
die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen;
h)
Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 30;
i)
Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33;
j)
Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke gemäß Artikel 34;
k)
die Erklärung, dass die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;
l)
die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt;
n)
die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 119 Absatz 3 angegeben hat;
o)
den Tag der Eintragung der Marke in das Register und die Nummer der Eintragung;
p)
die Erklärung, dass die Anmeldung sich aus der Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, gemäß Artikel 161 ergibt, sowie den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls und das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.

(3) In das Register wird unter Angabe des Tages der Vornahme der jeweiligen Eintragung ferner Folgendes eingetragen:

a)
Änderungen des Namens, der Anschrift, der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlassungsstaats des Inhabers der Unionsmarke;
b)
Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Satz 1 handelt;
c)
wenn ein neuer Vertreter bestellt wird, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;
d)
Änderungen der Marke gemäß den Artikeln 43 und 48 und Berichtigungen von Fehlern;
e)
ein Hinweis auf die Änderung der Satzung einer Kollektivmarke gemäß Artikel 71;
f)
Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke nach Artikel 34 gemäß Artikel 35;
g)
der vollständige oder teilweise Rechtsübergang gemäß Artikel 17;
h)
die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 19 und die Art des dinglichen Rechts;
i)
eine Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 20 und ein Insolvenzverfahren gemäß Artikel 21;
j)
die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 22 und gegebenenfalls die Art der Lizenz;
k)
die Verlängerung einer Eintragung gemäß Artikel 47 und der Tag, an dem sie wirksam wird, sowie etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 47 Absatz 4;
l)
ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs einer Eintragung gemäß Artikel 47;
m)
die Erklärung der Zurücknahme oder des Verzichts des Markeninhabers gemäß den Artikeln 43 beziehungsweise 50;
n)
der Tag der Einreichung und die Einzelheiten eines Widerspruchs gemäß Artikel 41 oder eines Antrags gemäß Artikel 56 oder einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 100 Absatz 4 oder einer Beschwerde gemäß Artikel 60;
o)
der Tag und der Inhalt einer Entscheidung über einen Widerspruch, oder einen Antrag oder eine Widerklage gemäß Artikel 57 Absatz 6 oder Artikel 100 Absatz 6 Satz 3, oder eine Beschwerde gemäß Artikel 64;
p)
ein Hinweis auf den Eingang des Umwandlungsantrags gemäß Artikel 113 Absatz 2;
q)
die Löschung des gemäß Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels eingetragenen Vertreters;
r)
die Löschung des Zeitrangs einer nationalen Marke;
s)
die Änderung oder die Löschung der nach den Buchstaben h, i und j dieses Absatzes eingetragenen Angaben;
t)
die Ersetzung der Unionsmarke durch eine internationale Registrierung gemäß Artikel 157;
u)
der Tag und die Nummer internationaler Registrierungen auf der Grundlage der Anmeldung der Unionsmarke, die zur Eintragung einer Unionsmarke geführt hat, gemäß Artikel 148 Absatz 1;
v)
der Tag und die Nummer internationaler Registrierungen auf der Grundlage der Unionsmarke gemäß Artikel 148 Absatz 2;
w)
die Teilung einer Anmeldung nach Artikel 44 und der Eintragung gemäß Artikel 49 mit den Angaben nach Absatz 2 dieses Artikels bezüglich der Teileintragung sowie die geänderte Liste der Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung;
x)
der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 80, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft;

(4) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass vorbehaltlich des Artikels 123 Absatz 4 noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Angaben einzutragen sind.

(5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 9 genannten Zwecken. Das Amt sorgt dafür, dass das Register für jedermann zur Einsichtnahme einfach zugänglich ist.

(6) Der Inhaber einer Unionsmarke erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.

(7) Das Amt stellt auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.

(8) Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:

a)
zur Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten,
b)
zur Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, damit sie die Rechte ausüben können, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und damit sie Kenntnis von älteren Rechten Dritter erlangen können, und
c)
zur Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.

(9) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten zugänglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die Eintragungen im Register auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.

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