Artikel 89 VO (EG) 2009/207
Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Veröffentlichung im Blatt für Unionsmarken gilt;
- b)
- die Art und Weise der Veröffentlichung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke, die keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung enthalten;
- c)
- die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.
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