Artikel 93a VO (EG) 2009/207

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 92 Absatz 4;
b)
die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;
c)
die Umstände, unter denen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter nach Artikel 93 Absatz 5 gestrichen werden kann.

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