Artikel 96 VO (EG) 2009/207

Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit

Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig

a)
für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;
b)
für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
c)
für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9b Absatz 2;
d)
für die in Artikel 100 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.

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