Artikel 6 VO (EG) 2009/216

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 14. November 1996 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der Berichte zur Erörterung mit den Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

(3) Die Kommission prüft die Berichte zur Methodik, die Verfügbarkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung einmal jährlich zusammen mit den Mitgliedstaaten.

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