Artikel 1 VO (EG) 2009/223

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung schafft einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und im Einklang mit der Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft handelt es sich bei europäischen Statistiken um relevante Statistiken, die die Gemeinschaft für ihre Tätigkeiten benötigt. Die europäischen Statistiken werden im Europäischen Statistischen Programm festgelegt. Sie werden nach den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags festgelegten statistischen Grundsätzen, die in dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken (Verhaltenskodex) gemäß Artikel 11 weiter ausgearbeitet werden, entwickelt, erstellt und verbreitet. Sie werden gemäß dieser Verordnung umgesetzt.

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