Präambel VO (EG) 2009/223

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(*),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten(**),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(***),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erstellten europäischen Statistiken sollten die verschiedenen Stellen, die an der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken beteiligt sind, verstärkt zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit besser koordinieren.
(2)
Zu diesem Zweck sollten die Zusammenarbeit und Koordination dieser Stellen systematischer gestaltet und besser organisiert werden, wobei die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Befugnisse und institutionellen Regelungen in vollem Umfang beachtet werden sollten und die Notwendigkeit berücksichtigt werden sollte, den bestehenden grundlegenden Rechtsrahmen zu überarbeiten, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen, besser auf künftige Herausforderungen reagieren zu können und eine bessere Harmonisierung der europäischen Statistiken sicherzustellen.
(3)
Es ist daher erforderlich, die Tätigkeiten des Europäischen Statistischen Systems (ESS) zu konsolidieren und seine Governance zu verbessern, insbesondere um die Funktionen der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und anderer einzelstaatlicher Stellen sowie diejenigen der statistischen Stelle der Gemeinschaft noch klarer zu definieren.
(4)
Wegen der spezifischen Merkmale der NSÄ und der anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, sollten ihnen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(****) ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden können.
(5)
Vor dem Hintergrund der finanziellen Lastenteilung zwischen den Haushalten der Europäischen Union und denjenigen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des statistischen Programms sollte die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(*****) auch Finanzhilfen an die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen leisten, um die zusätzlichen Kosten, die den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen bei der Durchführung der von der Kommission beschlossenen zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahmen entstehen können, vollständig zu decken.
(6)
Die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(******) sind, und die der Schweiz sollten eng in die verstärkte Zusammenarbeit und Koordination eingebunden werden, wie im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere in Artikel 76 und in Protokoll 30 zu jenem Abkommen, beziehungsweise im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik(*******), insbesondere in Artikel 2, vorgesehen.
(7)
Darüber hinaus ist es wichtig, im Lichte des Artikels 285 des Vertrags und des Artikels 5 des dem Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank eine enge Zusammenarbeit und eine angemessene Koordination zwischen dem ESS und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zu gewährleisten, um vor allem den Austausch vertraulicher Daten zwischen den beiden Systemen für statistische Zwecke zu fördern.
(8)
Europäische Statistiken werden daher sowohl vom ESS als auch vom ESZB entwickelt, erstellt und verbreitet, jedoch aufgrund unterschiedlicher, auf die jeweiligen Governance-Strukturen abgestimmter Rechtsrahmen. Diese Verordnung sollte daher unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank gelten(********).
(9)
Obwohl die Mitglieder des ESZB nach dieser Verordnung nicht an der Erstellung europäischer Statistiken teilnehmen, können daher die von einer nationalen Zentralbank erhobenen Daten nach Absprache zwischen der betreffenden nationalen Zentralbank und der statistischen Stelle der Gemeinschaft unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, unbeschadet innerstaatlicher Vereinbarungen zwischen der nationalen Zentralbank und dem NSA oder anderen einzelstaatlichen Stellen, von den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der statistischen Stelle der Gemeinschaft direkt oder indirekt für die Erstellung europäischer Statistiken genutzt werden. Analog dazu können die Mitglieder des ESZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die vom ESS erstellten Daten direkt oder indirekt verwenden, sofern die Notwendigkeit begründet wurde.
(10)
Im allgemeinen Rahmen der Beziehungen zwischen dem ESS und dem ESZB spielt der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates(*********) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken eine wichtige Rolle, insbesondere weil er die Kommission bei der Aufstellung und Durchführung von Arbeitsprogrammen für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken unterstützt.
(11)
Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollten internationale Empfehlungen und vorbildliche Verfahren (best practice) berücksichtigt werden.
(12)
Es ist wichtig, eine enge Zusammenarbeit und angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems zu gewährleisten, um die Verwendung internationaler Konzepte, Klassifizierungen und Methoden insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer größeren Kohärenz und einer besseren Vergleichbarkeit der Statistiken auf globaler Ebene zu fördern.
(13)
Zur Angleichung der statistischen Konzepte und Verfahren sollte eine geeignete interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen in die Wege geleitet werden.
(14)
Auch die Funktionsweise des ESS sollte überprüft werden, da es flexiblerer Verfahren für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sowie der Setzung klarer Prioritäten bedarf, um die Auskunftspflichtigen und die Mitglieder des ESS zu entlasten sowie die Verfügbarkeit und Aktualität der europäischen Statistiken zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte ein „Europäischer Ansatz für die Statistik” entwickelt werden.
(15)
Europäische Statistiken bauen zwar in der Regel auf einzelstaatlichen Daten auf, die von den statistischen Stellen aller Mitgliedstaaten erstellt und verbreitet werden, können aber auch anhand von nicht veröffentlichten einzelstaatlichen Datenbeiträgen, Teilmengen einzelstaatlicher Datenbeiträge, eigens entwickelten europäischen statistischen Erhebungen oder harmonisierten Konzepten und Methoden erstellt werden.
(16)
In diesen besonderen Fällen und sofern es hinreichend begründet ist, sollte es möglich sein, einen „Europäischen Ansatz für die Statistik” einzuführen, bei dem es sich um eine pragmatische Strategie zur Erleichterung der Erstellung europäischer statistischer Aggregate handelt, die für die Europäische Union insgesamt oder für den Euroraum insgesamt repräsentativ und von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftspolitik sind.
(17)
Außerdem könnten gemeinsame Strukturen, Instrumente und Prozesse eingeführt oder über Kooperationsnetze weiterentwickelt werden, an denen die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen und die statistische Stelle der Gemeinschaft beteiligt sind und die die Spezialisierung bestimmter Mitgliedstaaten auf spezifische statistische Tätigkeiten zum Nutzen des gesamten ESS erleichtern. Ziel dieser Kooperationsnetze zwischen Partnern des ESS sollte es sein, durch die Vermeidung von Doppelarbeit die Effizienz zu erhöhen und den Beantwortungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern.
(18)
Gleichzeitig sollte besonderes Augenmerk auf die kohärente Verarbeitung von Daten gelegt werden, die aus verschiedenen Erhebungen stammen. Zu diesem Zweck sollten interdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet werden.
(19)
Mit den verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen für die europäischen Statistiken sollte insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, entsprechend den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung der auf europäischer Ebene entstehenden Verwaltungslasten beizutragen. Die wichtige Rolle der NSÄ oder anderer einzelstaatlicher Stellen bei der Entlastung der europäischen Unternehmen auf nationaler Ebene sollte jedoch ebenfalls betont werden.
(20)
Im Einklang mit den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen und den im Verhaltenskodex für europäische Statistiken näher ausgeführten, von der Kommission in ihrer Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vom 25. Mai 2005 (die den Verhaltenskodex für europäische Statistiken beinhaltet) gebilligten Grundsätzen sollten die einzelstaatlichen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat und die statistische Stelle der Gemeinschaft innerhalb der Kommission fachliche Unabhängigkeit genießen und die Unparteilichkeit und hohe Qualität bei der Erstellung europäischer Statistiken gewährleisten, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu erhöhen. Die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa am 15. April 1992 und die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen am 14. April 1994 angenommenen Grundprinzipien der amtlichen Statistik sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
(21)
Diese Verordnung gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(**********).
(22)
Diese Verordnung gewährleistet ferner den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und führt die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(***********) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(************) im Hinblick auf europäische Statistiken genauer aus.
(23)
Die vertraulichen Daten, die die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für die Erstellung europäischer Statistiken erheben, sollten geschützt werden, um das Vertrauen der Auskunftgebenden zu gewinnen und zu erhalten. Die Geheimhaltung der Daten sollte in allen Mitgliedstaaten den gleichen Grundsätzen unterliegen.
(24)
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, einheitliche Grundsätze und Leitlinien für die Gewährleistung der vertraulichen Behandlung der für die Erstellung europäischer Statistiken verwendeten Daten sowie des Zugangs zu diesen vertraulichen Daten unter hinreichender Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und der Anforderungen der Nutzer in einer demokratischen Gesellschaft festzulegen.
(25)
Die Verfügbarkeit vertraulicher Daten für den Bedarf des ESS ist von besonderer Bedeutung, damit aus den Daten der größtmögliche Nutzen zur Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken gezogen und auf neu entstehenden Bedarf an statistischen Daten in der Gemeinschaft flexibel reagiert werden kann.
(26)
Die wissenschaftliche Gemeinschaft sollte für Analysen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in Europa breiteren Zugang zu vertraulichen Daten erhalten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwendet werden. Daher sollte Forschern für wissenschaftliche Zwecke ein besserer Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden, ohne das für vertrauliche statistische Daten erforderliche hohe Schutzniveau zu gefährden.
(27)
Die Verwendung vertraulicher Daten für andere als ausschließlich statistische Zwecke wie administrative, rechtliche oder steuerliche Zwecke oder zur Überprüfung der statistischen Einheiten sollte streng untersagt sein.
(28)
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(*************) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft(**************) gelten.
(29)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und gilt daher unbeschadet einzelstaatlicher Modalitäten, Zuständigkeiten und Bedingungen, die für einzelstaatliche Statistiken spezifisch sind.
(30)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(***************) erlassen werden.
(31)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu den Qualitätskriterien europäischer Statistiken zu erlassen und die Modalitäten, Regeln und Bedingungen festzulegen, unter denen auf Gemeinschaftsebene für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(32)
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(****************), der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates(*****************) und dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(******************) vorgesehenen Maßnahmen ersetzen. Die genannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke(*******************) und der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können(********************), vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen sollten weiterhin gelten.
(33)
Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 291 vom 5.12.2007, S. 1.

(**)

ABl. C 308 vom 3.12.2008, S. 1.

(***)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Februar 2009.

(****)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(*****)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(******)

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(*******)

ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

(********)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(*********)

ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

(**********)

ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(***********)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(************)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(*************)

ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(**************)

ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(***************)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(****************)

ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 70.

(*****************)

ABl. L. 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(******************)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(*******************)

ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

(********************)

ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1.

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