Artikel 12 VO (EG) 2009/223
Qualität der Statistik
(1) Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Standards und nach harmonisierten Methoden entwickelt, erstellt und verbreitet. Dabei gelten die folgenden Qualitätskriterien:
- a)
- „Relevanz” : diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;
- b)
- „Genauigkeit” : diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;
- c)
- „Aktualität” : diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;
- d)
- „Pünktlichkeit” : diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);
- e)
- „Zugänglichkeit” und „Klarheit” : diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;
- f)
- „Vergleichbarkeit” : diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;
- g)
- „Kohärenz” : diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.
(2) Besondere Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und Mindeststandards für die Erstellung von Statistiken können zudem in sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein.
Um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der unter die sektoralen Rechtsvorschriften fallenden Qualitätsberichte festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor, in denen sie gegebenenfalls auch ihre Bedenken hinsichtlich der Genauigkeit der Daten äußern. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten anhand einer angemessenen Analyse und erarbeitet und veröffentlicht Berichte und Mitteilungen über die Qualität der europäischen Statistiken.
(4) Zur Gewährleistung der Transparenz gibt die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls ihre Einschätzung der Qualität einzelstaatlicher Beiträge zu europäischen Statistiken öffentlich bekannt.
(5) Sehen die sektoralen Rechtsvorschriften Bußgelder für Mitgliedstaaten vor, die statistische Daten falsch darstellen, so kann die Kommission gemäß den Verträgen und den sektoralen Rechtsvorschriften soweit erforderlich Ermittlungen einleiten und durchführen und gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob die falsche Darstellung schwerwiegend ist und auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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