Artikel 13 VO (EG) 2009/223

Europäisches Statistisches Programm

(1) Das Europäische Statistische Programm bildet den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken; in ihm werden für einen Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt. Das Programm wird vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Seine Auswirkungen und seine Kostenwirksamkeit werden unter Hinzuziehung unabhängiger Experten bewertet.

(2) Das Europäische Statistische Programm legt Prioritäten bezüglich des Bedarfs an Informationen für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft fest. Der Bedarf wird mit den Ressourcen, die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene zur Erstellung der erforderlichen Statistiken benötigt werden, sowie mit dem Beantwortungsaufwand und den damit für den Auskunftgebenden verbundenen Kosten abgewogen.

(3) Die Kommission ergreift Initiativen, um für das Europäische Statistische Programm insgesamt oder Teile davon Prioritäten zu setzen und den Beantwortungsaufwand zu verringern.

(4) Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss den Entwurf des Europäischen Statistischen Programms zur vorherigen Prüfung vor.

(5) Zu jedem Europäischen Statistischen Programm erstellt die Kommission nach Anhörung des ESS-Ausschusses einen Zwischenbericht über die Fortschritte und einen abschließenden Bewertungsbericht und legt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

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