Artikel 14 VO (EG) 2009/223
Durchführung des Europäischen Statistischen Programms
(1) Das Europäische Statistische Programm wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt; diese werden festgelegt
- a)
- vom Europäischen Parlament und vom Rat,
- b)
- von der Kommission in besonderen und hinreichend begründeten Fällen, insbesondere zur Bewältigung eines unerwarteten Bedarfs, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 oder
- c)
- in einer Vereinbarung zwischen den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme beschließen, sofern
- a)
- die Maßnahme keine Datengewinnung über einen Zeitraum von mehr als drei Berichtsjahren vorsieht;
- b)
- die zu erhebenden Daten bereits bei den NSÄ und anderen zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind oder direkt gewonnen werden können, wobei für die Beobachtung der statistischen Grundgesamtheit auf Unionsebene in entsprechender Absprache mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen geeignete Stichproben verwendet werden, und
- c)
- die Union Finanzhilfen an die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) leistet.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
(3) Wenn die Kommission eine nach Absatz 1 Buchstaben a oder b festzulegende Maßnahme vorschlägt, informiert sie über
- a)
- die Gründe für die Maßnahme, insbesondere im Lichte der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik,
- b)
- die Ziele der Maßnahme und die erwarteten Ergebnisse,
- c)
- eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten und
- d)
- die Art und Weise, in der die Maßnahme durchgeführt wird, einschließlich ihrer Dauer sowie der Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
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