Artikel 17b VO (EG) 2009/223

Verpflichtung privater Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken

(1) Unbeschadet der in den sektoralen statistischen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Meldepflichten, Datenerhebungen oder Datenzugänge oder der Verpflichtung der Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) kann ein NSA oder die Kommission (Eurostat) von einem privaten Dateninhaber verlangen, Daten und die entsprechenden Metadaten kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die angeforderten Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken unbedingt erforderlich sind und nicht ohne Weiteres auf anderem Wege beschafft werden können oder ihre Weiterverwendung eine erhebliche Verringerung des Beantwortungsaufwands der Dateninhaber und anderer Unternehmen zur Folge hat. Solche Datenerhebungen oder Datenzugänge können von der Kommission in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen werden.

(2) Als Koordinator des nationalen statistischen Systems kann ein NSA im Namen einer anderen einzelstaatlichen Stelle ein Ersuchen um Daten an einen privaten Dateninhaber richten, wenn die angeforderten Daten für die von der betreffenden anderen einzelstaatlichen Stelle entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken erforderlich sind. Das NSA und die anderen einzelstaatlichen Stellen eines Mitgliedstaats arbeiten zusammen, um eine übermäßige Belastung privater Dateninhaber zu vermeiden.

(3) Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um eine übermäßige Belastung privater Dateninhaber zu vermeiden und um festzulegen, von wem Ersuchen um Daten vorzulegen sind. Insbesondere wird das Ersuchen um Daten von dem NSA an einen privaten Dateninhaber gerichtet, außer die Kommission (Eurostat) und die betreffenden NSÄ stimmen überein, dass das Ersuchen von der Kommission (Eurostat), beispielsweise im Fall von unionsweit tätigen privaten Dateninhabern, effizienter ist.

(4) Die Kommission (Eurostat) kann im Einvernehmen mit den NSÄ eine sichere Infrastruktur einrichten, die auf freiwilliger Basis verwendet werden kann, um Daten, auf die gemäß Absatz 3 zugegriffen wurde, weiterhin mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen leichter gemeinsam nutzen zu können.

Die in Unterabsatz 1 genannte sichere Infrastruktur beruht auf Technologien, die speziell für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) konzipiert sind.

(5) Erfordern Daten, die von einem NSA gemäß Absatz 1 angefordert werden, einen spezifischen Verarbeitungsdienst, so können die Mitgliedstaaten dem privaten Dateninhaber eine Vergütung für diesen spezifischen Verarbeitungsdienst gewähren, es sei denn, das nationale Recht hindert das NSA oder andere einzelstaatliche Stellen, die für die Erstellung von Statistiken zuständig sind, daran, Dateninhabern eine Vergütung zu gewähren. Werden Daten von der Kommission (Eurostat) aus Effizienzgründen gemäß Absatz 3 angefordert und ist ein spezifischer Verarbeitungsdienst erforderlich, so schlägt die Kommission (Eurostat) dem privaten Dateninhaber eine angemessene Vergütung für diesen spezifischen Verarbeitungsdienst vor.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(4), außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Daten, die sich im Besitz dieser Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen befinden, aufgrund der Art und des Umfangs dieser Daten auf nationaler Ebene von besonderem Interesse für amtliche Statistiken sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).

(2)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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