Artikel 17c VO (EG) 2009/223
Ersuchen um Daten und Modalitäten für die Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken
(1) Wenn die NSÄ oder die Kommission (Eurostat) Ersuchen um Daten gemäß Artikel 17b stellen, müssen sie
- a)
- angeben, welche Daten und Metadaten benötigt werden;
- b)
- den statistischen Bedarf angeben, für den die Daten gemäß Artikel 17b Absatz 1 angefordert werden;
- c)
- angeben, mit welcher Häufigkeit und innerhalb welcher Fristen die Daten bereitzustellen sind;
- d)
- die operativen Modalitäten für die Bereitstellung der Daten angeben.
(2) Ersuchen um Daten im Sinne des Absatzes 1 entsprechen dem Grundsatz der Datenminimierung und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum statistischen Bedarf in Bezug auf die Detailtiefe und die Menge der Daten und die Häufigkeit, mit der die Daten bereitzustellen sind. Derartige Ersuchen betreffen grundsätzlich keine personenbezogenen Daten und nur unter bestimmten Umständen personenbezogene Daten, die unter in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegte Kategorien personenbezogener Daten fallen.
(3) Nach einem Ersuchen um Daten gemäß Absatz 1 findet ein Dialog zwischen dem NSA, der anderen einzelstaatlichen Stelle oder der Kommission (Eurostat) und dem betreffenden privaten Dateninhaber statt, bei dem im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung Maßnahmen erörtert und vereinbart werden, die für die Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.
(4) Wird innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ersuchens um Daten gemäß Absatz 1 keine Vereinbarung gemäß Absatz 3 geschlossen oder hält der private Dateninhaber die Vereinbarung nicht ein, so
- a)
- kann das NSA, wenn es die Daten angefordert hat, einen zweiten Antrag an den privaten Dateninhaber richten, die Daten innerhalb einer bestimmten Frist bereitzustellen, und der private Dateninhaber stellt die einschlägigen Daten anschließend innerhalb dieser Frist bereit;
- b)
- kann die Kommission (Eurostat), wenn sie die Daten angefordert hat, beschließen, den privaten Dateninhaber aufzufordern, die Daten innerhalb einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen bereitzustellen, und der private Dateninhaber stellt der Kommission (Eurostat) die einschlägigen Daten anschließend innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Frist bereit.
Absatz 1 ist auf Beschlüsse gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes anzuwenden. Derartige Beschlüsse tragen den Fragen Rechnung, über die im Rahmen des Dialogs mit dem privaten Dateninhaber möglicherweise Einvernehmen erzielt wurde. Darin werden auch die Frist für die Übermittlung der Antwort des privaten Dateninhabers, die Frist für die Bereitstellung der Daten durch den privaten Dateninhaber, die Geldbußen gemäß Absatz 6, die verhängt werden können, wenn die Daten nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, und die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss angegeben.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die wirksame Durchsetzung der Ersuchen gemäß Absatz 4 Buchstabe a sicherzustellen.
(6) Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Durchsetzung der gemäß Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Beschlüsse sicherzustellen. Diese Maßnahmen können auch die Verhängung von Geldbußen einschließen, wenn es der private Dateninhaber vorsätzlich oder fahrlässig verabsäumt, die mit einem Beschluss gemäß Absatz 4 Buchstabe b angeforderten Daten innerhalb der festgelegten Frist vorzulegen, oder er falsche, unvollständige oder irreführende Daten vorlegt. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Zuwiderhandlung.
(7) Die Kommission kann in Fällen, in denen der private Dateninhaber keine Daten übermittelt, binnen eines Jahres nach Ablauf der in ihrem Beschluss nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Frist für die Übermittlung der Daten und in Fällen, in denen falsche, unvollständige oder irreführende Daten übermittelt wurden, binnen eines Jahres nach der Übermittlung der Daten Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen erlassen. Die Geldbußen können bis zu 25000 EUR und im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung innerhalb von drei Jahren bis zu 50000 EUR betragen. Die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen über die Verhängung einer Geldbuße verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird. Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 6 gibt die Kommission dem privaten Dateninhaber Gelegenheit, sich zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission und den Maßnahmen zu äußern, die die Kommission auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen ergreifen könnte.
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