Artikel 23 VO (EG) 2009/223

Zugang zu vertraulichen Daten für Forschungszwecke

Die Kommission (Eurostat) oder die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, gewähren, die nur eine indirekte Identifizierung statistischer Einheiten ermöglichen. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich.

Die Kommission schafft im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Im Sinne dieser Verordnung schließen Forschungszwecke Forschungstätigkeiten wie die technologische Entwicklung und Demonstration, die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung ein.

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