Artikel 23 VO (EG) 2009/223

Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

Die Kommission (Eurostat) oder die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen dürfen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, die nur die indirekte Identifikation der statistischen Einheiten ermöglichen, gewähren. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, erforderlich.

Die Kommission schafft im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

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