Artikel 26 VO (EG) 2009/223
Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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