ANHANG I VO (EG) 2009/244

Erfasste technische Parameter und Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IV

1.
TECHNISCHE PARAMETER FÜR ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind die unten stehenden Parameter durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren zu ermitteln, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen:
a)
der „Lampenwirkungsgrad” (ηLampe), das heißt der Quotient aus dem ausgesendeten Lichtstrom (Ф) und der von der Lampe aufgenommenen Leistung (PLampe). ηLampe = Ф / PLampe (Einheit: lm/W); die Leistungsaufnahme von nicht in die Lampe eingebauten Nebenverbrauchern wie Vorschaltgeräten, Transformatoren und Netzteilen ist in der Leistungsaufnahme der Lampe nicht berücksichtigt;
b)
der „Lampenlichtstromerhalt” (Lamp Lumen Maintenance Factor, LLMF), das heißt das Verhältnis zwischen dem von der Lampe zu einem gegebenen Zeitpunkt ihres Lebens ausgesendeten Lichtstrom und ihrem ursprünglichen (nach 100 Betriebsstunden gemessenen) Lichtstrom;
c)
der „Lampenlebensdauerfaktor” (Lamp Survival Factor, LSF), das heißt der Anteil der zu einem gegebenen Zeitpunkt unter bestimmten Bedingungen und bei bestimmter Schaltfrequenz noch funktionierenden Lampen an der Gesamtzahl der Lampen;
d)
die „Lampenlebensdauer” , das heißt die Betriebszeit, nach der der Anteil der noch funktionierenden Lampen an der Gesamtzahl der Lampen unter bestimmten Bedingungen und bei bestimmter Schaltfrequenz dem Lampenlebensdauerfaktor entspricht;
e)
die „Farbart” , das heißt die durch seine Farbwertanteile oder seine dominante oder komplementäre Wellenlänge und Reinheit gemeinsam definierte Eigenschaft eines Farbreizes;
f)
der „Lichtstrom” (Φ), das heißt eine vom Strahlungsfluss (Strahlungsleistung) durch Bewertung der Strahlung entsprechend der spektralen Empfindlichkeit des menschlichen Auges abgeleitete Menge, gemessen nach 100 Lampenbetriebsstunden;
g)
die „ähnliche Farbtemperatur” (Tc [K]), das heißt die Temperatur eines Planckschen Strahlers (schwarzer Körper), dessen wahrgenommene Farbe der eines gegebenen Farbreizes bei derselben Helligkeit und unter festgelegten Betrachtungsbedingungen am nächsten kommt;
h)
die „Farbwiedergabe” (Ra), das heißt die Wirkung einer Lichtart auf das farbliche Aussehen von Gegenständen durch bewussten oder unterbewussten Vergleich mit ihrem farblichen Aussehen bei einer Bezugslichtart;
i)
die „spezifische effektive UV-Strahlung” , das heißt die effektive Stärke der UV-Strahlung der Lampe, bezogen auf ihren Lichtstrom und gewichtet nach dem Spektralkorrekturfaktor (Einheit: mW/klm);
j)
die „Zündzeit” , das heißt die Zeit, die die Lampe nach Anlegen der Versorgungsspannung benötigt, um stabil zu leuchten;
k)
die „Anlaufzeit” , das heißt die Zeit, die nach dem Zünden vergeht, bis die Lampe einen bestimmten Teil ihres stabilen Lichtstroms abgibt;
l)
der „Leistungsfaktor” , das heißt das Verhältnis von Wirkleistung und Scheinleistung unter periodischen Bedingungen;
m)
die „Leuchtdichte” , das heißt die von einer Oberfläche je Einheit der sichtbaren Fläche innerhalb eines bestimmten räumlichen Winkels abgestrahlte oder reflektierte Lichtmenge (Einheit: cd/m2);
n)
der „Quecksilbergehalt der Lampe” , das heißt die Menge des in der Lampe enthaltenen Quecksilbers, gemessen nach den Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission(1).

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

a)
Ein „Bemessungswert” ist ein Zahlenwert für eine Eigenschaft eines Produkts unter festgelegten Betriebsbedingungen. Sofern nichts anderes angegeben ist, sind alle Anforderungen als Bemessungswerte ausgedrückt.
b)
Ein „Nennwert” ist ein Zahlenwert zur Bezeichnung oder Identifizierung eines Produkts.
c)
Eine „zweite Lampenhülle” ist eine zweite äußere Umhüllung der Lampe, die für die Lichterzeugung nicht erforderlich ist, zum Beispiel eine äußere Hülse, die beim Zerbrechen der Lampe ein Austreten von Quecksilber und Glas in die Umwelt verhindern, vor ultravioletter Strahlung schützen oder als Lichtzerstreuer dienen soll.
d)
Eine „Klarglaslampe” ist eine Lampe (keine Kompaktleuchtstofflampe), deren Leuchtdichte bei einem Lichtstrom unter 2000 lm mehr als 25000 cd/m2 und bei einem höheren Lichtstrom mehr als 100000 cd/m2 beträgt, deren Hülle durchsichtig ist und deren Glühfaden, Leuchtdiode oder Gasentladungsröhre deutlich sichtbar ist.
e)
Eine „Mattglaslampe” ist eine Lampe, die nicht der Beschreibung unter Buchstabe d entspricht; dazu gehören u. a. Kompaktleuchtstofflampen.
f)
Ein „Schaltzyklus” ist eine Folge von Ein- und Ausschaltzeiten von bestimmter Länge.
g)
Ein „vorzeitiger Ausfall” liegt vor, wenn die Lampe das Ende ihrer Lebensdauer nach einer Betriebszeit erreicht, die kürzer ist als die in den technischen Unterlagen angegebene Bemessungslebensdauer.
h)
Der „Sockel” ist der Teil einer Lampe, der über eine Fassung oder einen Stecker den Anschluss an die Stromversorgung ermöglicht und in den meisten Fällen auch dazu dient, die Lampe in der Fassung zu befestigen.
i)
Die „Lampenfassung” oder „Fassung” ist eine Vorrichtung, die die Lampe hält, und zwar in der Regel, indem sie den Sockel aufnimmt; in diesem Fall dient sie auch zum Anschluss der Lampe an die Stromversorgung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.

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