ANHANG II VO (EG) 2009/244

Ökodesign-Anforderungen an Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

1.
ANFORDERUNGEN AN DEN LAMPENWIRKUNGSGRAD

Herkömmliche Glühlampen mit Sockel S14, S15 oder S19 sind von den Anforderungen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Stufen 1 bis 4 an den Lampenwirkungsgrad ausgenommen, nicht aber von den Anforderungen der Stufen 5 und 6. Der Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme (Pmax) für einen bestimmten Bemessungs-Lichtstrom (Φ) ist aus Tabelle 1 ersichtlich. Die Ausnahmen von diesen Anforderungen sind in Tabelle 2, die Korrekturfaktoren für den Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme sind in Tabelle 3 wiedergegeben.

Tabelle 1

AnwendbarkeitBemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme (Pmax) für einen bestimmten Bemessungs-Lichtstrom (Φ) (W)
KlarglaslampenMattglaslampen
Stufen 1 bis 50,8 * (0,88√Ф + 0,049Ф)0,24√Ф + 0,0103Ф
Stufe 60,6 * (0,88√Ф + 0,049Ф)0,24√Ф + 0,0103Ф

Tabelle 2

Ausnahmen

Ausgenommene LampenBemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme (W)
Klarglaslampen 60 lm ≤ Φ ≤ 950 lm in Stufe 1Pmax = 1,1 * (0,88√Ф + 0,049Ф)
Klarglaslampen 60 lm ≤ Φ ≤ 725 lm in Stufe 2Pmax = 1,1 * (0,88√Ф + 0,049Ф)
Klarglaslampen 60 lm ≤ Φ ≤ 450 lm in Stufe 3Pmax = 1,1 * (0,88√Ф + 0,049Ф)
Klarglaslampen mit Sockel G9- oder R7s in Stufe 6Pmax = 0,8 * (0,88√Ф + 0,049Ф)
Die Korrekturfaktoren der Tabelle 3 sind gegebenenfalls kumulierbar und gelten auch für die in Tabelle 2 genannten Lampen.

Tabelle 3

Korrekturfaktoren

LampentypBemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme (W)
Glühlampe mit externem NetzteilPmax/1,06
Gasentladungslampe mit Sockel GX53Pmax/0,75
Mattglaslampe mit Farbwiedergabeindex ≥ 90 und P ≤ 0,5 * (0,88√Ф + 0,049Ф)Pmax/0,85
Gasentladungslampe mit Farbwiedergabeindex ≥ 90 und Farbtemperatur Tc ≥ 5000KPmax/0,76
Mattglaslampe mit zweiter Hülle und P ≤ 0,5 * (0,88√Ф + 0,049Ф)Pmax/0,95
LED-Lampe mit externem NetzteilPmax/1,1

2.
ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSEIGENSCHAFTEN VON LAMPEN

Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Kompaktleuchtstofflampen sind in Tabelle 4 wiedergegeben. Für andere Lampen als Kompaktleuchtstofflampen und LED-Lampen sind diese Anforderungen in Tabelle 5 wiedergegeben. Übersteigt die Bemessungslebensdauer der Lampe 2000 h, so gelten die in den Tabellen 4 und 5 für die Stufe 1 genannten Anforderungen an die Bemessungslebensdauer der Lampe, den Lampenlebensdauerfaktor und den Lampenlichtstromerhalt erst ab Stufe 2. Um zu prüfen, wie oft eine Lampe ein- und ausgeschaltet werden kann, bis sie ausfällt, ist sie abwechselnd 1 Minute ein- und 3 Minuten auszuschalten; die übrigen Prüfbedingungen werden nach Anhang III festgelegt. Zur Ermittlung der Lampenlebensdauer, des Lampenlebensdauerfaktors, des Lampenlichtstromerhalts und des vorzeitigen Ausfalls ist der Standard-Schaltzyklus gemäß Anhang III zu verwenden.

Tabelle 4

Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Kompaktleuchtstofflampen

EigenschaftStufe 1Stufe 5
Lampenlebensdauerfaktor bei 6000 h≥ 0,50≥ 0,70
LampenlichtstromerhaltBei 2000 h: ≥ 85 % (≥ 80 % für Lampen mit zweiter Hülle)

Bei 2000 h: ≥ 88 % (≥ 83 % für Lampen mit zweiter Hülle)

Bei 6000 h: ≥ 70 %

Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall

≥ halbe Lampenlebensdauer in Stunden

≥ 10000, wenn Zündzeit > 0,3 s

≥ Lampenlebensdauer in Stunden

≥ 30000, wenn Zündzeit > 0,3 s

Zündzeit< 2,0 s

< 1,5 s if P < 10 W

< 1,0 s if P ≥ 10 W

Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % Φ

< 60 s

oder < 120 s für Lampen, die Quecksilberamalgam enthalten

< 40 s

oder < 100 s für Lampen, die Quecksilberamalgam enthalten

Ausfallrate (vorzeitig)≤ 2,0 % nach 200 h≤ 2,0 % nach 400 h
UVA + UVB-Strahlung≤ 2,0 mW/klm≤ 2,0 mW/klm
UVC-Strahlung≤ 0,01 mW/klm≤ 0,01 mW/klm
Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe

≥ 0,50 if P < 25 W

≥ 0,90 if P ≥ 25 W

≥ 0,55 if P < 25 W

≥ 0,90 if P ≥ 25 W

Farbwiedergabe (Ra)≥ 80≥ 80

Tabelle 5

Anforderungen an die Betriebseigenschaften von anderen Lampen als Kompaktleuchtstofflampen und LED-Lampen

EigenschaftStufe 1Stufe 5
Bemessungslebensdauer≥ 1000 h≥ 2000 h
Lampenlichtstromerhalt≥ 85 % bei 75 % der angegebenen mittleren Lebensdauer≥ 85 % bei 75 % der angegebenen mittleren Lebensdauer
Zahl der Schaltzyklen≥ 4 x Bemessungslebensdauer in Stunden≥ 4 x Bemessungslebensdauer in Stunden
Zündzeit< 0,2 s< 0,2 s
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % Φ≤ 1,0 s≤ 1,0 s
Ausfallrate (vorzeitig)≤ 5,0 % nach 100 h≤ 5,0 % nach 200 h
Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe≥ 0,95≥ 0,95

3.
ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATIONEN ZU LAMPEN

Für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht sind, sofern nicht anders bestimmt, ab Stufe 2 die nachfolgend genannten Informationen bereitzustellen:

3.1.
Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind

Für die Informationen müssen nicht genau die nachstehenden Formulierungen verwendet werden. Sie können auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden. Die nachstehenden Anforderungen gelten nicht für Glühlampen, die die Wirkungsgradanforderungen der Stufe 4 nicht erfüllen.
a)
Wird die Nennleistungsaufnahme der Lampe getrennt vom Energieetikett nach Richtlinie 98/11/EG angegeben, so ist der Nennlichtstrom ebenfalls getrennt anzugeben, und zwar in einer Schrift, die mindestens doppelt so groß ist wie die für die Angabe der Nennleistungsaufnahme verwendete Schrift;
b)
Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer);
c)
Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;
d)
Farbtemperatur (auch als Zahlenwert in Kelvin angegeben);
e)
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe „keine” ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist);
f)
ein entsprechender Hinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit einer bestimmten Art von Steuerung möglich ist;
g)
ein entsprechender Hinweis, wenn die Lampe für Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z. B. Umgebungstemperatur Ta ≠ 25 °C);
h)
Abmessungen (Länge und Durchmesser) in Millimetern;
i)
wird auf der Verpackung die Äquivalenz mit einer herkömmlichen Glühlampe angegeben, so muss jene äquivalente Leistung (gerundet auf 1 W) angegeben werden, die gemäß Tabelle 6 dem Lichtstrom der in der Verpackung enthaltenen Lampe entspricht.

Zwischenwerte für Lichtstrom und Leistungsaufnahme der herkömmlichen Glühlampe (auf 1 W gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.

Tabelle 6

Bemessungslichtstrom

Φ [lm]

Angegebene Leistungsaufnahme einer äquivalenten herkömmlichen Glühlampe
KompaktleuchtstofflampenHalogenglühlampenLED und sonstige Lampen[W]
12511913615
22921724925
43241047040
74170280660
970920105575
139813261521100
225321372452150
317230093452200

j)
Die Bezeichnung „Energiesparlampe” oder eine ähnliche Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad ist nur zulässig, wenn die Lampe die für Mattglaslampen gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 in Stufe 1 geltenden Wirkungsgradanforderungen erfüllt.

Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:

k)
Quecksilbergehalt der Lampe in der Form X,X mg;
l)
Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke abgerufen werden können.

3.2.
Auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellende Information

Folgende Informationen sind mindestens als Zahlenwerte bereitzustellen:
a)
die in Nummer 3.1 genannten Informationen,
b)
Bemessungsleistungsaufnahme (auf 0,1 W genau),
c)
Bemessungslichtstrom,
d)
Bemessungslebensdauer,
e)
elektrischer Leistungsfaktor der Lampe,
f)
Lampenlichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer,
g)
Zündzeit in der Form X,X s,
h)
Farbwiedergabe.

Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:

i)
Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke bei versehentlichem Bruch der Lampe.
j)
Empfehlungen für die Entsorgung.

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