Artikel 2 VO (EG) 2009/245
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Allgemeinbeleuchtung” bezeichnet eine im Wesentlichen gleichförmige Beleuchtung eines Gebiets ohne Berücksichtigung besonderer örtlicher Erfordernisse.
- 2.
- „Bürobeleuchtung” bezeichnet eine feste Beleuchtungseinrichtung für Büroarbeit, die Menschen zur effizienten und genauen Ausführung visueller Aufgaben befähigen soll.
- 3.
- „Straßenbeleuchtung” bezeichnet eine feste Beleuchtungseinrichtung, die den Benutzern öffentlicher Verkehrswege außerhalb von Gebäuden bei Dunkelheit gute Sicht verschaffen soll, um zur Verkehrssicherheit, zum Verkehrsfluss und zur öffentlichen Sicherheit beizutragen.
- 4.
- „Entladungslampe” bezeichnet eine Lampe, in der Licht direkt oder indirekt mittels einer elektrischen Entladung durch ein Gas, einen Metalldampf oder ein Gemisch verschiedener Gase und Dämpfe erzeugt wird.
- 5.
- „Vorschaltgerät” bezeichnet eine Vorrichtung, die in erster Linie zur Begrenzung des Stroms auf den für die Lampe(n) erforderlichen Wert dient, wenn sie zwischen der Stromquelle und einer oder mehreren Entladungslampen angeordnet ist. Ein Vorschaltgerät kann auch Einrichtungen zur Umwandlung der Versorgungsspannung, zur Lichtstromsteuerung, zur Korrektur des Leistungsfaktors sowie — allein oder kombiniert mit einer Einschaltvorrichtung — eine Einrichtung zur Herstellung der Bedingungen enthalten, die zum Einschalten der Lampe(n) notwendig sind.
- 6.
- „Leuchte” bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lichtquellen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle, jedoch nicht die Lichtquellen selbst umfasst.
- 7.
- „Leuchtstofflampen” bezeichnet mit Quecksilberdampf befüllte Niederdruck-Entladungslampen, in denen das Licht größtenteils von einer oder mehreren Schichten Leuchtstoffen ausgeht, die durch die ultraviolette Strahlung der Entladung angeregt werden.
- 8.
- „Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät” bezeichnet Einsockel- oder Zweisockel-Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät.
- 9.
- „Hochdruckentladungslampen” bezeichnet Lampen mit elektrischer Entladung, in denen der Lichtbogen durch die Wandtemperatur stabilisiert wird und der Bogen eine Kolbenwandladung von über 3 Watt pro Quadratzentimeter aufweist.
Für die Anhänge I und III bis VII gelten auch die Begriffsbestimmungen in Anhang II.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.