ANHANG I VO (EG) 2009/245
Ausnahmen
- 1.
-
Die Bestimmungen von Anhang III gelten nicht für die nachfolgend genannten Lampen, sofern in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen angegeben ist, auf welche(n) der nachstehenden technischen Parameter die Ausnahme sich stützt:
- a)
- Lampen, die keine Weißlichtquellen gemäß Anhang II sind; diese Ausnahme gilt nicht für Natriumdampf-Hochdrucklampen;
- b)
- Lampen, die gebündelte Lichtquellen gemäß Anhang II sind;
- c)
-
Mischlicht-Hochdruckentladungslampen, bei denen
- —
-
von der Gesamtstrahlung zwischen 250 und 780 nm mindestens 6 % zwischen 250 und 400 nm liegen und
- —
-
von der Gesamtstrahlung zwischen 250 und 780 nm mindestens 11 % zwischen 630 und 780 nm liegen und
- —
-
von der Gesamtstrahlung zwischen 250 und 780 nm mindestens 5 % zwischen 640 und 700 nm liegen;
- d)
-
Mischlicht-Hochdruckentladungslampen, bei denen
- —
-
der Strahlungsgipfel zwischen 315 und 400 nm (UVA) oder 280 und 315 nm (UVB) liegt;
- e)
-
Zweisockel-Leuchtstofflampen mit folgenden Eigenschaften:
- —
-
Durchmesser höchstens 7 mm (T2),
- —
-
Durchmesser 16 mm (T5) und Lampenleistung P ≤ 13 W oder P > 80 W,
- —
-
Durchmesser 38 mm (T12), G-13-Medium-Zweistiftsockel und Farbfiltergrenzwerte (cc) von +/– 5m (+ magenta, – grün), CIE-Koordinaten x = 0,330 und y = 0,335 oder x = 0,415 und y = 0,377 und
- —
-
Durchmesser 38 mm (T12) und externer Zündstreifen;
- f)
- Einsockel-Leuchtstofflampen mit folgenden Eigenschaften: Durchmesser 16 mm (T5), 2G11-Vierstiftsockel und mit Tc = 3200 K sowie den Farbwertanteilen x = 0,415 und y = 0,377 oder mit Tc = 5500 K sowie den Farbwertanteilen x = 0,330 und y = 0,335;
- g)
- Hochdruckentladungslampen mit Tc > 7000K;
- h)
- Hochdruckentladungslampen mit einer UV-Leistung > 2 mW/klm sowie
- i)
- Hochdruckentladungslampen mit einem anderen Sockel als E27, E40 oder PGZ12.
- 2.
-
Die Bestimmungen von Anhang III gelten nicht für die nachfolgend genannten Produkte, sofern in Produktinformationen jeglicher Form angegeben ist, dass sie nicht zur Allgemeinbeleuchtung im Sinne dieser Verordnung bestimmt sind oder dass sie zur Nutzung in den unter Buchstaben b bis e genannten Anwendungen bestimmt sind:
- a)
- Produkte, die nicht zur Allgemeinbeleuchtung bestimmt sind, und Produkte, die in nicht der Allgemeinbeleuchtung dienende Produkte eingebaut sind;
- b)
- Lampen, die von der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erfasst werden;
- c)
- Leuchten zur Notbeleuchtung und Leuchten als Rettungszeichen im Sinne der Richtlinie 2006/95/EG des Rates(3).
- d)
- Vorschaltgeräte, die zur Verwendung in den unter Buchstabe c genannten Leuchten bestimmt und für den Betrieb von Lampen in Notsituationen konzipiert sind;
- e)
- Leuchten, die von den Richtlinien 94/9/EG, 1999/92/EG, 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), der Richtlinie 93/42/EWG des Rates(5) und der Richtlinie 88/378/EWG des Rates(6) erfasst werden, sowie Leuchten, die in von diesen Vorschriften erfasste Geräte eingebaut sind.
Für jedes Produkt ist in der Produktinformation dessen Bestimmung anzugeben, und in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter anzugeben, aufgrund denen die Produktgestaltung speziell der angegebenen Bestimmung entspricht.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.
- (2)
ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57.
- (3)
ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.
- (4)
ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
- (5)
ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
- (6)
ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.
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