ANHANG IV VO (EG) 2009/245

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang III das folgende Nachprüfverfahren an: Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Für Lampen

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Modells und desselben Herstellers, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Weichen die Durchschnittsergebnisse des Loses um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder erklärten Werten ab, so wird angenommen, dass das Los die jeweils einschlägigen Bestimmungen in Anhang III Abschnitt 1 dieser Verordnung erfüllt. Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.

Für Vorschaltgeräte und Leuchten

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit. Liegen die Ergebnisse innerhalb der Grenzwerte, so wird angenommen, dass das Modell die jeweils einschlägigen Bestimmungen in Anhang III Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung erfüllt. Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Liegt das Durchschnittsergebnis dieser drei Prüfungen innerhalb der Grenzwerte, so wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.

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