ANHANG III VO (EG) 2009/245

Ökodesign-Anforderungen an Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen sowie an Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb

Unter jeder Ökodesign-Anforderung ist der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angegeben. Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.

1.
ANFORDERUNGEN AN LEUCHTSTOFFLAMPEN OHNE EINGEBAUTES VORSCHALTGERÄT UND AN HOCHDRUCKENTLADUNGSLAMPEN

1.1.
Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad

A.
Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Zweisockel-Leuchtstofflampen mit 16 mm und 26 mm Durchmesser (T5- und T8-Lampen) müssen bei 25 °C mindestens die in Tabelle 1 genannten Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen. Weicht die Nennleistung von der in Tabelle 1 angegebenen ab, so müssen Lampen die Lichtausbeute des nächstliegenden Leistungswerts erreichen, ausgenommen T8-Lampen über 50 W, die eine Lichtausbeute von 83 lm/W erreichen müssen. Ist der Abstand zu den zwei nächstliegenden Nennleistungswerten in der Tabelle gleich groß, so muss die entsprechende Lampe den höheren der beiden Werte für die Lichtausbeute einhalten. Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die betreffende Lampe den Wert der Lichtausbeute für diese höchste Leistung einhalten. Spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr müssen die in Tabelle 5 aufgeführten Anforderungen für kreisförmige T9-Lampen erfüllen.

Tabelle 1

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von T8- und T5-Lampen

T8 (26 mm Ø)

T5 (16 mm Ø)

Hoher Wirkungsgrad

T5 (16 mm Ø)

Hohe Lichtleistung

Nennleistung (W) Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
15 63 14 86 24 73
18 75 21 90 39 79
25 76 28 93 49 88
30 80 35 94 54 82
36 93 80 77
38 87
58 90
70 89
Einsockel-Leuchtstofflampen müssen bei 25 °C mindestens folgende Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen. Weicht die Nennleistung oder die Lampenform von den Leistungswerten oder den Lampenformen in den Tabellen 2 bis 5 ab, so müssen die Lampen die Lichtausbeute der nächstliegenden Nennleistung oder Form erreichen. Ist der Abstand zu zwei Nennleistungen in der Tabelle gleich groß, so muss die entsprechende Lampe den höheren der beiden Werte für die Lichtausbeute erfüllen. Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die betreffende Lampe den Wert der Lichtausbeute für diese höchste Leistung einhalten.

Tabelle 2

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektromagnetischem und elektronischem Vorschaltgerät

Kleines U-Rohr (einfach), Sockel G23 (2 Stifte) oder 2G7 (4 Stifte)

Zwei Parallelrohre, Sockel G24d (2 Stifte) oder G24q (4 Stifte)

Drei Parallelrohre, Sockel GX24d (2 Stifte) oder GX24q (4 Stifte)

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
5 48 10 60 13 62
7 57 13 69 18 67
9 67 18 67 26 66
11 76 26 66

4 Schenkel in einer Ebene, Sockel 2G10

(4 Stifte)

Langes U-Rohr (einfach), Sockel 2G11

(4 Stifte)

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
18 61 18 67
24 71 24 75
36 78 34 82
36 81

Tabelle 3

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben nur mit elektronischem Vorschaltgerät

Drei Parallelrohre, Sockel GX24q

(4 Stifte)

Vier Parallelrohre, Sockel GX24q

(4 Stifte)

Langes U-Rohr (einfach), Sockel 2G11

(4 Stifte)

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
32 75 57 75 40 83
42 74 70 74 55 82
57 75 80 75
70 74

Tabelle 4

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen quadratischer Form oder (sehr) hoher Lichtleistung

Brezelförmiges Rohr (einfach), Sockel GR8 (2 Stifte), GR10q (4 Stifte) oder GRY10q3 (4 Stifte)

Vier oder drei T5-Parallelrohre, Sockel 2G8 (4 Stifte)

Nennleistung (W) Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
10 65 60 67
16 66 82 75
21 64 85 71
28 73 120 75
38 71
55 71

Tabelle 5

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute kreisförmiger T9- und T5-Lampen

T9 kreisförmig, Rohrdurchmesser 29 mm mit G10q-Sockel

T5 kreisförmig, Rohrdurchmesser 16 mm mit 2GX13-Sockel

Nennleistung (W) Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
22 52 22 77
32 64 40 78
40 70 55 75
60 60 60 80

Korrekturen für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen:

Die erforderliche Lichtausbeute bei 25 °C kann in den folgenden Fällen niedriger liegen als in den oben stehenden Tabellen:

Tabelle 6

Abzugs-Prozentsätze zur den Bemessungswerten für die Mindestlichtausbeute von Leuchtstofflampen mit hoher Farbtemperatur und/oder hoher Farbwiedergabe und/oder zweiter Lampenhülle und/oder langer Lebensdauer

Lampenparameter Abzug von der Lichtausbeute bei 25 °C
Tc ≥ 5000 K –10 %
95 ≥ Ra > 90 –20 %
Ra > 95 –30 %
Zweite Lampenhülle –10 %
Lampenüberlebensfaktor ≥ 0,50 nach 40000 Betriebsstunden –5 %
Die angegebenen Abzüge sind kumulierbar. Ein- und Zweisockel-Leuchtstofflampen, deren Optimaltemperatur nicht 25 °C beträgt, müssen die Anforderungen an die Lichtausbeute gemäß den oben stehenden Tabellen auch auf ihrer Optimaltemperatur erfüllen.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an die Lichtausbeute.

Zweisockel-Leuchtstofflampen:

Die Anforderungen, die in der ersten Stufe für Zweisockel-Leuchtstofflampen mit 26 mm Durchmesser (T8) gelten, gelten für alle Zweisockel-Leuchtstofflampen mit anderen Durchmessern als jene, die in der erste Stufe erfasst wurden. Diese Lampen müssen die Mindestlichtausbeute der T8-Lampe einhalten, deren Nennleistung ihnen am nächsten kommt. Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die betreffende Lampe den Wert der Lichtausbeute für diese höchste Leistung einhalten. Die Korrekturen (Tabelle 6) und die für die erste Stufe festgelegten spezifischen Anforderungen an spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen gelten weiterhin.

Hochdruckentladungslampen:

Lampen mit Tc ≥ 5000 K oder einer zweiten Lampenhülle müssen die geltenden Anforderungen an die Lichtausbeute in den Tabellen 7, 8 und 9 zu mindestens 90 % erfüllen. Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra ≤ 60 müssen mindestens die in Tabelle 7 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen:

Tabelle 7

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra ≤ 60

Lampennennleistung [W] Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W] — Klarglaslampen Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W] — Mattglaslampen
W ≤ 45 ≥ 60 ≥ 60
45 < W ≤ 55 ≥ 80 ≥ 70
55 < W ≤ 75 ≥ 90 ≥ 80
75 < W ≤ 105 ≥ 100 ≥ 95
105 < W ≤ 155 ≥ 110 ≥ 105
155 < W ≤ 255 ≥ 125 ≥ 115
255 < W ≤ 605 ≥ 135 ≥ 130
Für Hochdruck-Natriumdampflampen zur Nachrüstung, die zum Betrieb mit Steuergeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmt sind, gelten die in Tabelle 7 aufgeführten Anforderungen erst 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Metallhalogenidlampen mit Ra ≤ 80 und Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra > 60 müssen mindestens die in Tabelle 8 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen:

Tabelle 8

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Metallhalogenidlampen mit Ra ≤ 80 und von Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra > 60

Lampennennleistung [W] Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W] — Klarglaslampen Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W] — Mattglaslampen
W ≤ 55 ≥ 60 ≥ 60
55 < W ≤ 75 ≥ 75 ≥ 70
75 < W ≤ 105 ≥ 80 ≥ 75
105 < W ≤ 155 ≥ 80 ≥ 75
155 < W ≤ 255 ≥ 80 ≥ 75
255 < W ≤ 405 ≥ 85 ≥ 75
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen sonstige Hochdruckentladungslampen mindestens die in Tabelle 9 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen:

Tabelle 9

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute sonstiger Hochdruckentladungslampen

Lampennennleistung [W] Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W]
W ≤ 40 50
40 < W ≤ 50 55
50 < W ≤ 70 65
70 < W ≤ 125 70
125 < W 75

C.
Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen mit Vorschaltgeräten der Energieeffizienzklasse A2 oder effizienteren Vorschaltgeräten gemäß Anhang III Abschnitt 2.2 betrieben werden können. Daneben kann auch deren Betrieb mit Vorschaltgeräten möglich sein, die in eine geringere Effizienzklasse als A2 fallen.

Tabelle 10

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Metallhalogenidlampen — 3. Stufe

Lampennennleistung (W) Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W) — Klarglaslampen Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W) — Mattglaslampen
W ≤ 55 ≥ 70 ≥ 65
55 < W ≤ 75 ≥ 80 ≥ 75
75 < W ≤ 105 ≥ 85 ≥ 80
105 < W ≤ 155 ≥ 85 ≥ 80
155 < W ≤ 255 ≥ 85 ≥ 80
255 < W ≤ 405 ≥ 90 ≥ 85
Lampen mit Tc ≥ 5000 K oder einer zweiten Lampenhülle müssen die geltenden Anforderungen an die Lichtausbeute zu mindestens 90 % erfüllen.

1.2.
Leistungsanforderungen an Lampen

A.
Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, für die die Anforderungen in Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 1 Buchstabe A gelten, müssen einen Farbwiedergabeindex (color rendering index, Ra) von mindestens 80 aufweisen.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen einen Farbwiedergabeindex (Ra) von mindestens 80 aufweisen. Sie müssen mindestens die in Tabelle 11 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt aufweisen:

Tabelle 11

Lampenlichtstromerhaltwerte für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen — 2. Stufe

Lampenlichtstromerhalt Betriebsstunden
Lampentyp 2000 4000 8000 16000
Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,95 0,92 0,90
T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,96 0,92 0,91 0,90
Andere Zweisockel-Leuchtstoff¬lampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,95 0,92 0,90 0,90
Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U-förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr 0,80 0,74
0,72 bei 5000 Betriebsstunden
Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischen Vorschaltgeräten 0,85 0,83 0,80
0,75 bei 12000 Betriebsstunden
Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,85 0,78 0,75
Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,90 0,84 0,81 0,78
Auf die in Tabelle 11 angegebenen Werte werden die folgenden kumulativen Abzüge angewandt:

Tabelle 11a

Abzugs-Prozentsätze für die Anforderungen an den Lampenlichtstromerhalt von Leuchtstofflampen

Lampenparameter Abzug von der Anforderung an den Lampenlichtstromerhalt
Lampen mit 95 ≥ Ra > 90

Bei Betriebsstunden ≤ 8000 h: – 5 %

Bei Betriebsstunden > 8000 h: – 10 %

Lampen mit Ra > 95

Bei Betriebsstunden ≤ 4000 h: – 10 %

Bei Betriebsstunden > 4000 h: – 15 %

Lampen mit Farbtemperatur ≥ 5000 K –10 %
Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen mindestens die in Tabelle 12 angegebenen Werte für den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 12

Lampenüberlebensfaktoren für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen — 2. Stufe

Lampenüberlebensfaktor Betriebsstunden
Lampentyp 2000 4000 8000 16000
Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,99 0,97 0,90
Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,99 0,97 0,92 0,90
Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U-förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr 0,98 0,77
0,50 bei 5000 Betriebsstunden
Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischen Vorschaltgeräten 0,99 0,97 0,85
0,50 bei 12000 Betriebsstunden
Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,98 0,90 0,50
Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,99 0,98 0,88
Hochdruck-Natriumdampflampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 13 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 13

Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Hochdruck-Natriumdampflampen — 2. Stufe

Kategorien von Hochdruck-Natriumdampflampen und Betriebsstunden für die Messung Lampenlichtstromerhalt Lampenüberlebensfaktor

P ≤ 75 W

LLMF und LSF, gemessen bei 12000 Betriebsstunden

Ra ≤ 60 ≥ 0,80 ≥ 0,90
Ra > 60 ≥ 0,75 ≥ 0,75
alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen ≥ 0,75 ≥ 0,80

P > 75 W ≤ 605 W

LLMF und LSF, gemessen bei 16000 Betriebsstunden

Ra ≤ 60 ≥ 0,85 ≥ 0,90
Ra > 60 ≥ 0,70 ≥ 0,65
alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen ≥ 0,75 ≥ 0,55
Die in Tabelle 13 aufgeführten Anforderungen an die zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen gelten bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

C.
Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Metallhalogenidlampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 14 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 14

Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Metallhalogenidlampen — 3. Stufe

Betriebsstunden Lampenlichtstromerhalt Lampenüberlebensfaktor
12000 ≥ 0,80 ≥ 0,80

1.3.
Anforderungen an die Produktinformationen zu Lampen

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Hersteller für sämtliche Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und sämtliche Hochdruckentladungslampen mindestens die nachfolgend genannten Informationen auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen ebenfalls in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen enthalten sein.
a)
Nennwert und Bemessungswert für die Lampenleistung;
b)
Nennwert und Bemessungswert für den Lichtstrom der Lampe;
c)
Bemessungswert für den Lampenwirkungsgrad bei 100 h Betrieb unter Standardbedingungen (25 °C, bei T5-Lampen 35 °C). Bei Leuchtstofflampen gegebenenfalls sowohl im Betrieb bei 50 Hz (Netzfrequenz) als auch im Hochfrequenzbetrieb (> 50 Hz), wobei der Bemessungslichtstrom in allen Fällen gleich ist und für den Hochfrequenzbetrieb der Kalibrierstrom der Prüfbedingungen und/oder die Bemessungsspannung des Hochfrequenzgenerators mit dem Widerstand anzugeben ist. Es ist deutlich kenntlich zu machen, dass die Leistungsverluste durch Hilfsgeräte wie Vorschaltgeräte im Stromverbrauch der Lichtquelle nicht enthalten sind;
d)
Bemessungs-Lampenlichtstromerhalt bei 2000 h, 4000 h, 6000 h, 8000 h, 12000 h, 16000 h und 20000 h (für neu auf den Markt gekommene Lampen, für die noch keine Daten zur Verfügung stehen, nur bis 8000 h), wobei für Lampen, die sowohl bei 50 Hz als auch hochfrequent betrieben werden können, die Betriebsart bei der Prüfung anzugeben ist;
e)
Bemessungs-Lampenüberlebensfaktor bei 2000 h, 4000 h, 6000 h, 8000 h, 12000 h, 16000 h und 20000 h (für neu auf den Markt gekommene Lampen, für die noch keine Daten zur Verfügung stehen, nur bis 8000 h), wobei für Lampen, die sowohl bei 50 Hz als auch hochfrequent betrieben werden können, die Betriebsart bei der Prüfung anzugeben ist;
f)
Quecksilbergehalt der Lampen in X,X mg;
g)
Farbwiedergabeindex (Ra) der Lampe;
h)
Farbtemperatur der Lampe;
i)
Umgebungstemperatur in der Leuchte, bei der die Lampe ihren maximalen Lichtstrom abstrahlen soll. Beträgt diese Temperatur 0 °C oder weniger oder 50 °C oder mehr, so ist anzugeben, dass die Lampe nicht zur Verwendung in Gebäuden bei Standardraumtemperatur geeignet ist;
j)
Für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät der Energieeffizienzindex (die Energieeffizienzindizes) von Vorschaltgeräten gemäß Tabelle 17, mit denen die Lampe betrieben werden kann.

2.
ANFORDERUNGEN AN VORSCHALTGERÄTE FÜR LEUCHTSTOFFLAMPEN OHNE EINGEBAUTES VORSCHALTGERÄT UND AN VORSCHALTGERÄTE FÜR HOCHDRUCKENTLADUNGSLAMPEN

2.1.
Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte

Umschaltbare (Multiwattage-) Vorschaltgeräte müssen die unten stehenden Anforderungen für jede Leistung erfüllen, mit der sie betrieben werden können.

A.
Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

    Vorschaltgeräte, die von Tabelle 17 in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer 2 erfasst werden, müssen mindestens in die Energieeffizienzklasse B2, Vorschaltgeräte, die von Tabelle 18 erfasst werden, in die Klasse A3 und Vorschaltgeräte, die von Tabelle 19 erfasst werden, in die Klasse A1 eingestuft sein.

    In der Stellung, die 25 % der Lichtleistung der betriebenen Lampe entspricht, darf die Eingangsleistung (Pein) des Vorschaltgerätkreises nicht mehr als:

    Pein < 50 % * PLBemessungVorschalt betragen,

    wobei PLBemessung für den Bemessungswert der Lampenleistung und ηVorschalt für den unteren Energieeffizienz-Grenzwert der jeweiligen Energieeffizienzklasse steht.

    Der Stromverbrauch der Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen darf 1,0 W nicht überschreiten, wenn die betriebenen Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahme gilt: Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen müssen die in Tabelle 15 angegebenen Wirkungsgrade aufweisen:

Tabelle 15

Mindestwirkungsgrad von Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen — 2. Stufe

Lampennennleistung (P)

W

Mindestwirkungsgrad des Vorschaltgeräts (ηVorschalt)

%

P ≤ 30 65
30 < P ≤ 75 75
75 < P ≤ 105 80
105 < P ≤ 405 85
P > 405 90
Der Stromverbrauch von Vorschaltgeräten zum Betrieb von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät darf 0,5 W nicht überschreiten, wenn die betriebenen Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen. Diese Anforderung gilt für Vorschaltgeräte, wenn andere möglicherweise angeschlossenen Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.

C.
Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

    Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen den Wirkungsgrad:

    ηVorschalt ≥ EBbLL aufweisen

    Die Größe EBbLL ist in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe g definiert.

    Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen müssen die in Tabelle 16 angegebenen Wirkungsgrade aufweisen:

    Tabelle 16

    Mindestwirkungsgrad von Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen — 3. Stufe

    Lampennennleistung (P)

    W

    Mindestwirkungsgrad des Vorschaltgeräts (ηVorschalt)

    %

    P ≤ 30 78
    30 < P ≤ 75 85
    75 < P ≤ 105 87
    105 < P ≤ 405 90
    P > 405 92

2.2.
Anforderungen an die Produktinformationen zu Vorschaltgeräten

Hersteller von Vorschaltgeräten müssen für jedes ihrer Modelle mindestens die nachfolgend genannten Angaben auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen auch in deutlich sichtbarer und dauerhafter Form auf den Vorschaltgeräten angebracht sein. Die zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen müssen die entsprechenden Angaben ebenfalls enthalten.

A.
Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen werden nach dem Energieeffizienzindex (EEI) gemäß der nachfolgenden Definition klassifiziert. „Energieeffizienzindex” (EEI) bezeichnet ein System der Klassifizierung von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät nach Wirkungsgrad-Grenzwerten. Die Klassen für steuerungsunfähige Vorschaltgeräte sind (nach Wirkungsgrad absteigend sortiert) A2 BAT, A2, A3, B1, B2 und für steuerungsfähige Vorschaltgeräte A1 BAT und A1. Tabelle 17 enthält die Energieeffizienzklassen für Vorschaltgeräte zum Betrieb der in der Tabelle aufgeführten Lampen oder anderer für den Betrieb mit denselben Vorschaltgeräten ausgelegter Lampen (das heißt Lampen, bei denen die Daten des Referenzvorschaltgeräts identisch sind).

Tabelle 17

Anforderungen an steuerungsunfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex

LAMPENDATEN WIRKUNGSGRAD DES VORSCHALTGERÄTS (PLampe / PEingang)
Steuerungsunfähig
Lampentyp Nennleistung ILCOS-Code Bemessungsleistung/typische Leistung A2 BAT A2 A3 B1 B2
50 Hz HF
W W W
T8 15 FD-15-E-G13-26/450 15 13,5 87,8 % 84,4 % 75,0 % 67,9 % 62,0 %
T8 18 FD-18-E-G13-26/600 18 16 87,7 % 84,2 % 76,2 % 71,3 % 65,8 %
T8 30 FD-30-E-G13-26/900 30 24 82,1 % 77,4 % 72,7 % 79,2 % 75,0 %
T8 36 FD-36-E-G13-26/1200 36 32 91,4 % 88,9 % 84,2 % 83,4 % 79,5 %
T8 38 FD-38-E-G13-26/1050 38,5 32 87,7 % 84,2 % 80,0 % 84,1 % 80,4 %
T8 58 FD-58-E-G13-26/1500 58 50 93,0 % 90,9 % 84,7 % 86,1 % 82,2 %
T8 70 FD-70-E-G13-26/1800 69,5 60 90,9 % 88,2 % 83,3 % 86,3 % 83,1 %
TC-L 18 FSD-18-E-2G11 18 16 87,7 % 84,2 % 76,2 % 71,3 % 65,8 %
TC-L 24 FSD-24-E-2G11 24 22 90,7 % 88,0 % 81,5 % 76,0 % 71,3 %
TC-L 36 FSD-36-E-2G11 36 32 91,4 % 88,9 % 84,2 % 83,4 % 79,5 %
TCF 18 FSS-18-E-2G10 18 16 87,7 % 84,2 % 76,2 % 71,3 % 65,8 %
TCF 24 FSS-24-E-2G10 24 22 90,7 % 88,0 % 81,5 % 76,0 % 71,3 %
TCF 36 FSS-36-E-2G10 36 32 91,4 % 88,9 % 84,2 % 83,4 % 79,5 %
TC-D / DE 10

FSQ-10-E-G24q=1

FSQ-10-I-G24d=1

10 9,5 89,4 % 86,4 % 73,1 % 67,9 % 59,4 %
TC-D / DE 13

FSQ-13-E-G24q=1

FSQ-13-I-G24d=1

13 12,5 91,7 % 89,3 % 78,1 % 72,6 % 65,0 %
TC-D / DE 18

FSQ-18-E-G24q=2

FSQ-18-I-G24d=2

18 16,5 89,8 % 86,8 % 78,6 % 71,3 % 65,8 %
TC-D / DE 26

FSQ-26-E-G24q=3

FSQ-26-I-G24d=3

26 24 91,4 % 88,9 % 82,8 % 77,2 % 72,6 %
TC-T / TE 13

FSM-13-E-GX24q=1

FSM-13-I-GX24d=1

13 12,5 91,7 % 89,3 % 78,1 % 72,6 % 65,0 %
TC-T / TE 18

FSM-18-E-GX24q=2

FSM-18-I-GX24d=2

18 16,5 89,8 % 86,8 % 78,6 % 71,3 % 65,8 %
TC-T / TC-TE 26

FSM-26-E-GX24q=3

FSM-26-I-GX24d=3

26,5 24 91,4 % 88,9 % 82,8 % 77,5 % 73,0 %
TC-DD / DDE 10

FSS-10-E-GR10q

FSS-10-L/P/H-GR10q

10,5 9,5 86,4 % 82,6 % 70,4 % 68,8 % 60,5 %
TC-DD / DDE 16

FSS-16-E-GR10q

FSS-16-I-GR8

FSS-16-L/P/H-GR10q

16 15 87,0 % 83,3 % 75,0 % 72,4 % 66,1 %
TC-DD / DDE 21

FSS-21-E-GR10q

FSS-21-L/P/H-GR10q

21 19,5 89,7 % 86,7 % 78,0 % 73,9 % 68,8 %
TC-DD / DDE 28

FSS-28-E-GR10q

FSS-28-I-GR8

FSS-28-L/P/H-GR10q

28 24,5 89,1 % 86,0 % 80,3 % 78,2 % 73,9 %
TC-DD / DDE 38

FSS-38-E-GR10q

FSS-38-L/P/H-GR10q

38,5 34,5 92,0 % 89,6 % 85,2 % 84,1 % 80,4 %
TC 5

FSD-5-I-G23

FSD-5-E-2G7

5,4 5 72,7 % 66,7 % 58,8 % 49,3 % 41,4 %
TC 7

FSD-7-I-G23

FSD-7-E-2G7

7,1 6,5 77,6 % 72,2 % 65,0 % 55,7 % 47,8 %
TC 9

FSD-9-I-G23

FSD-9-E-2G7

8,7 8 78,0 % 72,7 % 66,7 % 60,3 % 52,6 %
TC 11

FSD-11-I-G23

FSD-11-E-2G7

11,8 11 83,0 % 78,6 % 73,3 % 66,7 % 59,6 %
T5 4 FD-4-E-G5-16/150 4,5 3,6 64,9 % 58,1 % 50,0 % 45,0 % 37,2 %
T5 6 FD-6-E-G5-16/225 6 5,4 71,3 % 65,1 % 58,1 % 51,8 % 43,8 %
T5 8 FD-8-E-G5-16/300 7,1 7,5 69,9 % 63,6 % 58,6 % 48,9 % 42,7 %
T5 13 FD-13-E-G5-16/525 13 12,8 84,2 % 80,0 % 75,3 % 72,6 % 65,0 %
T9-C 22 FSC-22-E-G10q-29/200 22 19 89,4 % 86,4 % 79,2 % 74,6 % 69,7 %
T9-C 32 FSC-32-E-G10q-29/300 32 30 88,9 % 85,7 % 81,1 % 80,0 % 76,0 %
T9-C 40 FSC-40-E-G10q-29/400 40 32 89,5 % 86,5 % 82,1 % 82,6 % 79,2 %
T2 6 FDH-6-L/P-W4,3x8,5d-7/220 5 72,7 % 66,7 % 58,8 %
T2 8 FDH-8-L/P-W4,3x8,5d-7/320 7,8 76,5 % 70,9 % 65,0 %
T2 11 FDH-11-L/P-W4,3x8,5d-7/420 10,8 81,8 % 77,1 % 72,0 %
T2 13 FDH-13-L/P-W4,3x8,5d-7/520 13,3 84,7 % 80,6 % 76,0 %
T2 21 FDH-21-L/P-W4,3x8,5d-7/ 21 88,9 % 85,7 % 79,2 %
T2 23 FDH-23-L/P-W4,3x8,5d-7/ 23 89,8 % 86,8 % 80,7 %
T5-E 14 FDH-14-G5-L/P-16/550 13,7 84,7 % 80,6 % 72,1 %
T5-E 21 FDH-21-G5-L/P-16/850 20,7 89,3 % 86,3 % 79,6 %
T5-E 24 FDH-24-G5-L/P-16/550 22,5 89,6 % 86,5 % 80,4 %
T5-E 28 FDH-28-G5-L/P-16/1150 27,8 89,8 % 86,9 % 81,8 %
T5-E 35 FDH-35-G5-L/P-16/1450 34,7 91,5 % 89,0 % 82,6 %
T5-E 39 FDH-39-G5-L/P-16/850 38 91,0 % 88,4 % 82,6 %
T5-E 49 FDH-49-G5-L/P-16/1450 49,3 91,6 % 89,2 % 84,6 %
T5-E 54 FDH-54-G5-L/P-16/1150 53,8 92,0 % 89,7 % 85,4 %
T5-E 80 FDH-80-G5-L/P-16/1150 80 93,0 % 90,9 % 87,0 %
T5-E 95 FDH-95-G5-L/P-16/1150 95 92,7 % 90,5 % 84,1 %
T5-E 120 FDH-120-G5-L/P-16/1450 120 92,5 % 90,2 % 84,5 %
T5-C 22 FSCH-22-L/P-2GX13-16/225 22,3 88,1 % 84,8 % 78,8 %
T5-C 40 FSCH-40-L/P-2GX13-16/300 39,9 91,4 % 88,9 % 83,3 %
T5-C 55 FSCH-55-L/P-2GX13-16/300 55 92,4 % 90,2 % 84,6 %
T5-C 60 FSCH-60-L/P-2GX13-16/375 60 93,0 % 90,9 % 85,7 %
TC-LE 40 FSDH-40-L/P-2G11 40 91,4 % 88,9 % 83,3 %
TC-LE 55 FSDH-55-L/P-2G11 55 92,4 % 90,2 % 84,6 %
TC-LE 80 FSDH-80-L/P-2G11 80 93,0 % 90,9 % 87,0 %
TC-TE 32 FSMH-32-L/P-2GX24q=3 32 91,4 % 88,9 % 82,1 %
TC-TE 42 FSMH-42-L/P-2GX24q=4 43 93,5 % 91,5 % 86,0 %
TC-TE 57

FSM6H-57-L/P-2GX24q=5

FSM8H-57-L/P-2GX24q=5

56 91,4 % 88,9 % 83,6 %
TC-TE 70

FSM6H-70-L/P-2GX24q=6

FSM8H-70-L/P-2GX24q=6

70 93,0 % 90,9 % 85,4 %
TC-TE 60 FSM6H-60-L/P-2G8=1 63 92,3 % 90,0 % 84,0 %
TC-TE 62 FSM8H-62-L/P-2G8=2 62 92,2 % 89,9 % 83,8 %
TC-TE 82 FSM8H-82-L/P-2G8=2 82 92,4 % 90,1 % 83,7 %
TC-TE 85 FSM6H-85-L/P-2G8=1 87 92,8 % 90,6 % 84,5 %
TC-TE 120

FSM6H-120-L/P-2G8=1

FSM8H-120-L/P-2G8=1

122 92,6 % 90,4 % 84,7 %
TC-DD 55 FSSH-55-L/P-GRY10q3 55 92,4 % 90,2 % 84,6 %
Zusätzlich erhalten steuerungsunfähige Vorschaltgeräte, die nicht in Tabelle 17 stehen, gemäß Tabelle 18 einen EEI entsprechend ihrem Wirkungsgrad:

Tabelle 18

Anforderungen an nicht in Tabelle 17 aufgeführte steuerungsunfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex

ηVorschalt Energieeffizienzindex
≥ 0,94 * EBbLL A3
≥ EBbLL A2
≥ 1-0,75*(1-EBbLL) A2 BAT
Die Größe EBbLL ist in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe g definiert. Ferner werden steuerungsfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen entsprechend der Klasse, in die das Vorschaltgerät bei Betrieb mit 100 % der Lichtleistung fallen würde, gemäß Tabelle 19 in Energieeffizienzklassen eingestuft:

Tabelle 19

Anforderungen an steuerungsfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex

Erreichte Klasse bei 100 % Lichtleistung Energieeffizienzindex des steuerungsfähigen Vorschaltgeräts
A3 A1
A2 A1 BAT
Umschaltbare Vorschaltgeräte werden entweder entsprechend ihrem niedrigsten (schlechtesten) Wirkungsgrad klassifiziert, oder es wird für jede betriebene Lampe eine Klasse angegeben.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Bei Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen ist der Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt 1 Buchstabe d anzugeben.

3.
ANFORDERUNGEN AN LEUCHTEN FÜR LEUCHTSTOFFLAMPEN OHNE EINGEBAUTES VORSCHALTGERÄT UND AN LEUCHTEN FÜR HOCHDRUCKENTLADUNGSLAMPEN

3.1.
Energieeffizienzanforderungen an Leuchten

A.
Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Der Stromverbrauch von Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät darf den Gesamtstromverbrauch der eingebauten Vorschaltgeräte nicht übersteigen, wenn die Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

    Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und für Hochdruckentladungslampen müssen mit Vorschaltgeräten kompatibel sein, die die Anforderungen der dritten Stufe erfüllen; hiervon ausgenommen sind Leuchten mit einem Schutzgrad von mindestens IP4X.

    Der Stromverbrauch von Leuchten für Hochdruckentladungslampen darf den Gesamtstromverbrauch der eingebauten Vorschaltgeräte nicht übersteigen, wenn die Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.

C.
Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Alle Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und für Hochdruckentladungslampen müssen mit Vorschaltgeräten kompatibel sein, die die Anforderungen der dritten Stufe erfüllen.

3.2.
Anforderungen an die Produktinformationen zu Leuchten

A.
Anforderungen der ersten Stufe

18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Hersteller von Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einem Gesamtlichtstrom von über 2000 lumen müssen für jedes ihrer Leuchtenmodelle mindestens die nachfolgend genannten Angaben auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen ebenfalls in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen enthalten sein:
a)
falls die Leuchte zusammen mit dem Vorschaltgerät in Verkehr gebracht wird, Angaben zum Wirkungsgrad des Vorschaltgerätes gemäß Anhang III Abschnitt 2 Ziffer 2 entsprechend den Daten des Herstellers;
b)
falls die Leuchte zusammen mit der Lampe in Verkehr gebracht wird, der Wirkungsgrad (lm/W) der Lampe entsprechend den Daten des Herstellers;
c)
falls das Vorschaltgerät oder die Lampe nicht zusammen mit der Leuchte in Verkehr gebracht werden, sind Angaben zu den mit der Leuchte kompatiblen Lampen- oder Vorschaltgerättypen aus den Katalogen der Hersteller zu bereitzustellen (z. B. der ILCOS-Code der Lampen);
d)
Wartungsanweisungen, um zu gewährleisten, dass die Leuchte ihre ursprüngliche Qualität möglichst während ihrer gesamten Lebensdauer behält;
e)
Anweisungen zum Zerlegen.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen gelten die Anforderungen der ersten Stufe auch für Leuchten für Hochdruckentladungslampen mit einem Gesamtlichtstrom von über 2000 lumen. Daneben ist bei allen Leuchten für Hochdruckentladungslampen anzugeben, ob sie für Klarglaslampen und/oder nichtklare Lampen im Sinne von Anhang II konzipiert sind.

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