ANHANG III VO (EG) 2009/245

Ökodesign-Anforderungen an Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen sowie an Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb

Unter jeder Ökodesign-Anforderung ist der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angegeben. Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.

1.
ANFORDERUNGEN AN LEUCHTSTOFFLAMPEN OHNE EINGEBAUTES VORSCHALTGERÄT UND AN HOCHDRUCKENTLADUNGSLAMPEN

1.1.
Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad

A.
Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Zweisockel-Leuchtstofflampen mit 16 mm und 26 mm Durchmesser (T5- und T8-Lampen) müssen bei 25 °C mindestens die in Tabelle 1 genannten Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen. Weicht die Nennleistung von der in Tabelle 1 angegebenen ab, so müssen Lampen die Lichtausbeute des nächstliegenden Leistungswerts erreichen, ausgenommen T8-Lampen über 50 W, die eine Lichtausbeute von 83 lm/W erreichen müssen. Ist der Abstand zu den zwei nächstliegenden Nennleistungswerten in der Tabelle gleich groß, so muss die entsprechende Lampe den höheren der beiden Werte für die Lichtausbeute einhalten. Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die betreffende Lampe den Wert der Lichtausbeute für diese höchste Leistung einhalten. Spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr müssen die in Tabelle 5 aufgeführten Anforderungen für kreisförmige T9-Lampen erfüllen.

Tabelle 1

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von T8- und T5-Lampen

T8 (26 mm Ø)

T5 (16 mm Ø)

Hoher Wirkungsgrad

T5 (16 mm Ø)

Hohe Lichtleistung

Nennleistung (W)Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, AnfangswertNennleistung (W)Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, AnfangswertNennleistung (W)Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
156314862473
187521903979
257628934988
308035945482
36938077
3887
5890
7089
Einsockel-Leuchtstofflampen müssen bei 25 °C mindestens folgende Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen. Weicht die Nennleistung oder die Lampenform von den Leistungswerten oder den Lampenformen in den Tabellen 2 bis 5 ab, so müssen die Lampen die Lichtausbeute der nächstliegenden Nennleistung oder Form erreichen. Ist der Abstand zu zwei Nennleistungen in der Tabelle gleich groß, so muss die entsprechende Lampe den höheren der beiden Werte für die Lichtausbeute erfüllen. Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die betreffende Lampe den Wert der Lichtausbeute für diese höchste Leistung einhalten.

Tabelle 2

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektromagnetischem und elektronischem Vorschaltgerät

Kleines U-Rohr (einfach), Sockel G23 (2 Stifte) oder 2G7 (4 Stifte)

Zwei Parallelrohre, Sockel G24d (2 Stifte) oder G24q (4 Stifte)

Drei Parallelrohre, Sockel GX24d (2 Stifte) oder GX24q (4 Stifte)

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
54810601362
75713691867
96718672666
11762666

4 Schenkel in einer Ebene, Sockel 2G10

(4 Stifte)

Langes U-Rohr (einfach), Sockel 2G11

(4 Stifte)

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
18611867
24712475
36783482
3681

Tabelle 3

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben nur mit elektronischem Vorschaltgerät

Drei Parallelrohre, Sockel GX24q

(4 Stifte)

Vier Parallelrohre, Sockel GX24q

(4 Stifte)

Langes U-Rohr (einfach), Sockel 2G11

(4 Stifte)

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
327557754083
427470745582
57758075
7074

Tabelle 4

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen quadratischer Form oder (sehr) hoher Lichtleistung

Brezelförmiges Rohr (einfach), Sockel GR8 (2 Stifte), GR10q (4 Stifte) oder GRY10q3 (4 Stifte)

Vier oder drei T5-Parallelrohre, Sockel 2G8 (4 Stifte)

Nennleistung (W)Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, AnfangswertNennleistung (W)Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
10656067
16668275
21648571
287312075
3871
5571

Tabelle 5

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute kreisförmiger T9- und T5-Lampen

T9 kreisförmig, Rohrdurchmesser 29 mm mit G10q-Sockel

T5 kreisförmig, Rohrdurchmesser 16 mm mit 2GX13-Sockel

Nennleistung (W)Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, AnfangswertNennleistung (W)Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert
22522277
32644078
40705575
60606080

Korrekturen für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen:

Die erforderliche Lichtausbeute bei 25 °C kann in den folgenden Fällen niedriger liegen als in den oben stehenden Tabellen:

Tabelle 6

Abzugs-Prozentsätze zur den Bemessungswerten für die Mindestlichtausbeute von Leuchtstofflampen mit hoher Farbtemperatur und/oder hoher Farbwiedergabe und/oder zweiter Lampenhülle und/oder langer Lebensdauer

LampenparameterAbzug von der Lichtausbeute bei 25 °C
Tc ≥ 5000 K–10 %
95 ≥ Ra > 90–20 %
Ra > 95–30 %
Zweite Lampenhülle–10 %
Lampenüberlebensfaktor ≥ 0,50 nach 40000 Betriebsstunden–5 %
Die angegebenen Abzüge sind kumulierbar. Ein- und Zweisockel-Leuchtstofflampen, deren Optimaltemperatur nicht 25 °C beträgt, müssen die Anforderungen an die Lichtausbeute gemäß den oben stehenden Tabellen auch auf ihrer Optimaltemperatur erfüllen.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an die Lichtausbeute.

Zweisockel-Leuchtstofflampen:

Die Anforderungen, die in der ersten Stufe für Zweisockel-Leuchtstofflampen mit 26 mm Durchmesser (T8) gelten, gelten für alle Zweisockel-Leuchtstofflampen mit anderen Durchmessern als jene, die in der erste Stufe erfasst wurden. Diese Lampen müssen die Mindestlichtausbeute der T8-Lampe einhalten, deren Nennleistung ihnen am nächsten kommt. Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die betreffende Lampe den Wert der Lichtausbeute für diese höchste Leistung einhalten. Die Korrekturen (Tabelle 6) und die für die erste Stufe festgelegten spezifischen Anforderungen an spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen gelten weiterhin.

Hochdruckentladungslampen:

Lampen mit Tc ≥ 5000 K oder einer zweiten Lampenhülle müssen die geltenden Anforderungen an die Lichtausbeute in den Tabellen 7, 8 und 9 zu mindestens 90 % erfüllen. Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra ≤ 60 müssen mindestens die in Tabelle 7 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen:

Tabelle 7

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra ≤ 60

Lampennennleistung [W]Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W] — KlarglaslampenBemessungs-Lichtausbeute [lm/W] — Mattglaslampen
W ≤ 45≥ 60≥ 60
45 < W ≤ 55≥ 80≥ 70
55 < W ≤ 75≥ 90≥ 80
75 < W ≤ 105≥ 100≥ 95
105 < W ≤ 155≥ 110≥ 105
155 < W ≤ 255≥ 125≥ 115
255 < W ≤ 605≥ 135≥ 130
Für Hochdruck-Natriumdampflampen zur Nachrüstung, die zum Betrieb mit Steuergeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmt sind, gelten die in Tabelle 7 aufgeführten Anforderungen erst 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Metallhalogenidlampen mit Ra ≤ 80 und Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra > 60 müssen mindestens die in Tabelle 8 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen:

Tabelle 8

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Metallhalogenidlampen mit Ra ≤ 80 und von Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra > 60

Lampennennleistung [W]Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W] — KlarglaslampenBemessungs-Lichtausbeute [lm/W] — Mattglaslampen
W ≤ 55≥ 60≥ 60
55 < W ≤ 75≥ 75≥ 70
75 < W ≤ 105≥ 80≥ 75
105 < W ≤ 155≥ 80≥ 75
155 < W ≤ 255≥ 80≥ 75
255 < W ≤ 405≥ 85≥ 75
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen sonstige Hochdruckentladungslampen mindestens die in Tabelle 9 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen:

Tabelle 9

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute sonstiger Hochdruckentladungslampen

Lampennennleistung [W]Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W]
W ≤ 4050
40 < W ≤ 5055
50 < W ≤ 7065
70 < W ≤ 12570
125 < W75

C.
Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen mit Vorschaltgeräten der Energieeffizienzklasse A2 oder effizienteren Vorschaltgeräten gemäß Anhang III Abschnitt 2.2 betrieben werden können. Daneben kann auch deren Betrieb mit Vorschaltgeräten möglich sein, die in eine geringere Effizienzklasse als A2 fallen.

Tabelle 10

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Metallhalogenidlampen — 3. Stufe

Lampennennleistung (W)Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W) — KlarglaslampenBemessungs-Lichtausbeute (lm/W) — Mattglaslampen
W ≤ 55≥ 70≥ 65
55 < W ≤ 75≥ 80≥ 75
75 < W ≤ 105≥ 85≥ 80
105 < W ≤ 155≥ 85≥ 80
155 < W ≤ 255≥ 85≥ 80
255 < W ≤ 405≥ 90≥ 85
Lampen mit Tc ≥ 5000 K oder einer zweiten Lampenhülle müssen die geltenden Anforderungen an die Lichtausbeute zu mindestens 90 % erfüllen.

1.2.
Leistungsanforderungen an Lampen

A.
Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, für die die Anforderungen in Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 1 Buchstabe A gelten, müssen einen Farbwiedergabeindex (color rendering index, Ra) von mindestens 80 aufweisen.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen einen Farbwiedergabeindex (Ra) von mindestens 80 aufweisen. Sie müssen mindestens die in Tabelle 11 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt aufweisen:

Tabelle 11

Lampenlichtstromerhaltwerte für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen — 2. Stufe

LampenlichtstromerhaltBetriebsstunden
Lampentyp20004000800016000
Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten0,950,920,90
T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart0,960,920,910,90
Andere Zweisockel-Leuchtstoff¬lampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart0,950,920,900,90
Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U-förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr0,800,74
0,72 bei 5000 Betriebsstunden
Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischen Vorschaltgeräten0,850,830,80
0,75 bei 12000 Betriebsstunden
Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten0,850,780,75
Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart0,900,840,810,78
Auf die in Tabelle 11 angegebenen Werte werden die folgenden kumulativen Abzüge angewandt:

Tabelle 11a

Abzugs-Prozentsätze für die Anforderungen an den Lampenlichtstromerhalt von Leuchtstofflampen

LampenparameterAbzug von der Anforderung an den Lampenlichtstromerhalt
Lampen mit 95 ≥ Ra > 90

Bei Betriebsstunden ≤ 8000 h: – 5 %

Bei Betriebsstunden > 8000 h: – 10 %

Lampen mit Ra > 95

Bei Betriebsstunden ≤ 4000 h: – 10 %

Bei Betriebsstunden > 4000 h: – 15 %

Lampen mit Farbtemperatur ≥ 5000 K–10 %
Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen mindestens die in Tabelle 12 angegebenen Werte für den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 12

Lampenüberlebensfaktoren für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen — 2. Stufe

LampenüberlebensfaktorBetriebsstunden
Lampentyp20004000800016000
Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten0,990,970,90
Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart0,990,970,920,90
Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U-förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr0,980,77
0,50 bei 5000 Betriebsstunden
Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischen Vorschaltgeräten0,990,970,85
0,50 bei 12000 Betriebsstunden
Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten0,980,900,50
Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart0,990,980,88
Hochdruck-Natriumdampflampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 13 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 13

Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Hochdruck-Natriumdampflampen — 2. Stufe

Kategorien von Hochdruck-Natriumdampflampen und Betriebsstunden für die MessungLampenlichtstromerhaltLampenüberlebensfaktor

P ≤ 75 W

LLMF und LSF, gemessen bei 12000 Betriebsstunden

Ra ≤ 60≥ 0,80≥ 0,90
Ra > 60≥ 0,75≥ 0,75
alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen≥ 0,75≥ 0,80

P > 75 W ≤ 605 W

LLMF und LSF, gemessen bei 16000 Betriebsstunden

Ra ≤ 60≥ 0,85≥ 0,90
Ra > 60≥ 0,70≥ 0,65
alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen≥ 0,75≥ 0,55
Die in Tabelle 13 aufgeführten Anforderungen an die zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen gelten bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

C.
Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Metallhalogenidlampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 14 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 14

Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Metallhalogenidlampen — 3. Stufe

BetriebsstundenLampenlichtstromerhaltLampenüberlebensfaktor
12000≥ 0,80≥ 0,80

1.3.
Anforderungen an die Produktinformationen zu Lampen

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Hersteller für sämtliche Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und sämtliche Hochdruckentladungslampen mindestens die nachfolgend genannten Informationen auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen ebenfalls in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen enthalten sein.
a)
Nennwert und Bemessungswert für die Lampenleistung;
b)
Nennwert und Bemessungswert für den Lichtstrom der Lampe;
c)
Bemessungswert für den Lampenwirkungsgrad bei 100 h Betrieb unter Standardbedingungen (25 °C, bei T5-Lampen 35 °C). Bei Leuchtstofflampen gegebenenfalls sowohl im Betrieb bei 50 Hz (Netzfrequenz) als auch im Hochfrequenzbetrieb (> 50 Hz), wobei der Bemessungslichtstrom in allen Fällen gleich ist und für den Hochfrequenzbetrieb der Kalibrierstrom der Prüfbedingungen und/oder die Bemessungsspannung des Hochfrequenzgenerators mit dem Widerstand anzugeben ist. Es ist deutlich kenntlich zu machen, dass die Leistungsverluste durch Hilfsgeräte wie Vorschaltgeräte im Stromverbrauch der Lichtquelle nicht enthalten sind;
d)
Bemessungs-Lampenlichtstromerhalt bei 2000 h, 4000 h, 6000 h, 8000 h, 12000 h, 16000 h und 20000 h (für neu auf den Markt gekommene Lampen, für die noch keine Daten zur Verfügung stehen, nur bis 8000 h), wobei für Lampen, die sowohl bei 50 Hz als auch hochfrequent betrieben werden können, die Betriebsart bei der Prüfung anzugeben ist;
e)
Bemessungs-Lampenüberlebensfaktor bei 2000 h, 4000 h, 6000 h, 8000 h, 12000 h, 16000 h und 20000 h (für neu auf den Markt gekommene Lampen, für die noch keine Daten zur Verfügung stehen, nur bis 8000 h), wobei für Lampen, die sowohl bei 50 Hz als auch hochfrequent betrieben werden können, die Betriebsart bei der Prüfung anzugeben ist;
f)
Quecksilbergehalt der Lampen in X,X mg;
g)
Farbwiedergabeindex (Ra) der Lampe;
h)
Farbtemperatur der Lampe;
i)
Umgebungstemperatur in der Leuchte, bei der die Lampe ihren maximalen Lichtstrom abstrahlen soll. Beträgt diese Temperatur 0 °C oder weniger oder 50 °C oder mehr, so ist anzugeben, dass die Lampe nicht zur Verwendung in Gebäuden bei Standardraumtemperatur geeignet ist;
j)
Für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät der Energieeffizienzindex (die Energieeffizienzindizes) von Vorschaltgeräten gemäß Tabelle 17, mit denen die Lampe betrieben werden kann.

2.
ANFORDERUNGEN AN VORSCHALTGERÄTE FÜR LEUCHTSTOFFLAMPEN OHNE EINGEBAUTES VORSCHALTGERÄT UND AN VORSCHALTGERÄTE FÜR HOCHDRUCKENTLADUNGSLAMPEN

2.1.
Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte

Umschaltbare (Multiwattage-) Vorschaltgeräte müssen die unten stehenden Anforderungen für jede Leistung erfüllen, mit der sie betrieben werden können.

A.
Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

    Vorschaltgeräte, die von Tabelle 17 in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer 2 erfasst werden, müssen mindestens in die Energieeffizienzklasse B2, Vorschaltgeräte, die von Tabelle 18 erfasst werden, in die Klasse A3 und Vorschaltgeräte, die von Tabelle 19 erfasst werden, in die Klasse A1 eingestuft sein.

    In der Stellung, die 25 % der Lichtleistung der betriebenen Lampe entspricht, darf die Eingangsleistung (Pein) des Vorschaltgerätkreises nicht mehr als:

    Pein < 50 % * PLBemessungVorschalt betragen,

    wobei PLBemessung für den Bemessungswert der Lampenleistung und ηVorschalt für den unteren Energieeffizienz-Grenzwert der jeweiligen Energieeffizienzklasse steht.

    Der Stromverbrauch der Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen darf 1,0 W nicht überschreiten, wenn die betriebenen Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahme gilt: Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen müssen die in Tabelle 15 angegebenen Wirkungsgrade aufweisen:

Tabelle 15

Mindestwirkungsgrad von Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen — 2. Stufe

Lampennennleistung (P)

W

Mindestwirkungsgrad des Vorschaltgeräts (ηVorschalt)

%

P ≤ 3065
30 < P ≤ 7575
75 < P ≤ 10580
105 < P ≤ 40585
P > 40590
Der Stromverbrauch von Vorschaltgeräten zum Betrieb von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät darf 0,5 W nicht überschreiten, wenn die betriebenen Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen. Diese Anforderung gilt für Vorschaltgeräte, wenn andere möglicherweise angeschlossenen Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.

C.
Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

    Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen den Wirkungsgrad:

    ηVorschalt ≥ EBbLL aufweisen

    Die Größe EBbLL ist in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe g definiert.

    Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen müssen die in Tabelle 16 angegebenen Wirkungsgrade aufweisen:

    Tabelle 16

    Mindestwirkungsgrad von Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen — 3. Stufe

    Lampennennleistung (P)

    W

    Mindestwirkungsgrad des Vorschaltgeräts (ηVorschalt)

    %

    P ≤ 3078
    30 < P ≤ 7585
    75 < P ≤ 10587
    105 < P ≤ 40590
    P > 40592

2.2.
Anforderungen an die Produktinformationen zu Vorschaltgeräten

Hersteller von Vorschaltgeräten müssen für jedes ihrer Modelle mindestens die nachfolgend genannten Angaben auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen auch in deutlich sichtbarer und dauerhafter Form auf den Vorschaltgeräten angebracht sein. Die zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen müssen die entsprechenden Angaben ebenfalls enthalten.

A.
Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen werden nach dem Energieeffizienzindex (EEI) gemäß der nachfolgenden Definition klassifiziert. „Energieeffizienzindex” (EEI) bezeichnet ein System der Klassifizierung von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät nach Wirkungsgrad-Grenzwerten. Die Klassen für steuerungsunfähige Vorschaltgeräte sind (nach Wirkungsgrad absteigend sortiert) A2 BAT, A2, A3, B1, B2 und für steuerungsfähige Vorschaltgeräte A1 BAT und A1. Tabelle 17 enthält die Energieeffizienzklassen für Vorschaltgeräte zum Betrieb der in der Tabelle aufgeführten Lampen oder anderer für den Betrieb mit denselben Vorschaltgeräten ausgelegter Lampen (das heißt Lampen, bei denen die Daten des Referenzvorschaltgeräts identisch sind).

Tabelle 17

Anforderungen an steuerungsunfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex

LAMPENDATENWIRKUNGSGRAD DES VORSCHALTGERÄTS (PLampe / PEingang)
Steuerungsunfähig
LampentypNennleistungILCOS-CodeBemessungsleistung/typische LeistungA2 BATA2A3B1B2
50 HzHF
WWW
T815FD-15-E-G13-26/4501513,587,8 %84,4 %75,0 %67,9 %62,0 %
T818FD-18-E-G13-26/600181687,7 %84,2 %76,2 %71,3 %65,8 %
T830FD-30-E-G13-26/900302482,1 %77,4 %72,7 %79,2 %75,0 %
T836FD-36-E-G13-26/1200363291,4 %88,9 %84,2 %83,4 %79,5 %
T838FD-38-E-G13-26/105038,53287,7 %84,2 %80,0 %84,1 %80,4 %
T858FD-58-E-G13-26/1500585093,0 %90,9 %84,7 %86,1 %82,2 %
T870FD-70-E-G13-26/180069,56090,9 %88,2 %83,3 %86,3 %83,1 %
TC-L18FSD-18-E-2G11181687,7 %84,2 %76,2 %71,3 %65,8 %
TC-L24FSD-24-E-2G11242290,7 %88,0 %81,5 %76,0 %71,3 %
TC-L36FSD-36-E-2G11363291,4 %88,9 %84,2 %83,4 %79,5 %
TCF18FSS-18-E-2G10181687,7 %84,2 %76,2 %71,3 %65,8 %
TCF24FSS-24-E-2G10242290,7 %88,0 %81,5 %76,0 %71,3 %
TCF36FSS-36-E-2G10363291,4 %88,9 %84,2 %83,4 %79,5 %
TC-D / DE10

FSQ-10-E-G24q=1

FSQ-10-I-G24d=1

109,589,4 %86,4 %73,1 %67,9 %59,4 %
TC-D / DE13

FSQ-13-E-G24q=1

FSQ-13-I-G24d=1

1312,591,7 %89,3 %78,1 %72,6 %65,0 %
TC-D / DE18

FSQ-18-E-G24q=2

FSQ-18-I-G24d=2

1816,589,8 %86,8 %78,6 %71,3 %65,8 %
TC-D / DE26

FSQ-26-E-G24q=3

FSQ-26-I-G24d=3

262491,4 %88,9 %82,8 %77,2 %72,6 %
TC-T / TE13

FSM-13-E-GX24q=1

FSM-13-I-GX24d=1

1312,591,7 %89,3 %78,1 %72,6 %65,0 %
TC-T / TE18

FSM-18-E-GX24q=2

FSM-18-I-GX24d=2

1816,589,8 %86,8 %78,6 %71,3 %65,8 %
TC-T / TC-TE26

FSM-26-E-GX24q=3

FSM-26-I-GX24d=3

26,52491,4 %88,9 %82,8 %77,5 %73,0 %
TC-DD / DDE10

FSS-10-E-GR10q

FSS-10-L/P/H-GR10q

10,59,586,4 %82,6 %70,4 %68,8 %60,5 %
TC-DD / DDE16

FSS-16-E-GR10q

FSS-16-I-GR8

FSS-16-L/P/H-GR10q

161587,0 %83,3 %75,0 %72,4 %66,1 %
TC-DD / DDE21

FSS-21-E-GR10q

FSS-21-L/P/H-GR10q

2119,589,7 %86,7 %78,0 %73,9 %68,8 %
TC-DD / DDE28

FSS-28-E-GR10q

FSS-28-I-GR8

FSS-28-L/P/H-GR10q

2824,589,1 %86,0 %80,3 %78,2 %73,9 %
TC-DD / DDE38

FSS-38-E-GR10q

FSS-38-L/P/H-GR10q

38,534,592,0 %89,6 %85,2 %84,1 %80,4 %
TC5

FSD-5-I-G23

FSD-5-E-2G7

5,4572,7 %66,7 %58,8 %49,3 %41,4 %
TC7

FSD-7-I-G23

FSD-7-E-2G7

7,16,577,6 %72,2 %65,0 %55,7 %47,8 %
TC9

FSD-9-I-G23

FSD-9-E-2G7

8,7878,0 %72,7 %66,7 %60,3 %52,6 %
TC11

FSD-11-I-G23

FSD-11-E-2G7

11,81183,0 %78,6 %73,3 %66,7 %59,6 %
T54FD-4-E-G5-16/1504,53,664,9 %58,1 %50,0 %45,0 %37,2 %
T56FD-6-E-G5-16/22565,471,3 %65,1 %58,1 %51,8 %43,8 %
T58FD-8-E-G5-16/3007,17,569,9 %63,6 %58,6 %48,9 %42,7 %
T513FD-13-E-G5-16/5251312,884,2 %80,0 %75,3 %72,6 %65,0 %
T9-C22FSC-22-E-G10q-29/200221989,4 %86,4 %79,2 %74,6 %69,7 %
T9-C32FSC-32-E-G10q-29/300323088,9 %85,7 %81,1 %80,0 %76,0 %
T9-C40FSC-40-E-G10q-29/400403289,5 %86,5 %82,1 %82,6 %79,2 %
T26FDH-6-L/P-W4,3x8,5d-7/220572,7 %66,7 %58,8 %
T28FDH-8-L/P-W4,3x8,5d-7/3207,876,5 %70,9 %65,0 %
T211FDH-11-L/P-W4,3x8,5d-7/42010,881,8 %77,1 %72,0 %
T213FDH-13-L/P-W4,3x8,5d-7/52013,384,7 %80,6 %76,0 %
T221FDH-21-L/P-W4,3x8,5d-7/2188,9 %85,7 %79,2 %
T223FDH-23-L/P-W4,3x8,5d-7/2389,8 %86,8 %80,7 %
T5-E14FDH-14-G5-L/P-16/55013,784,7 %80,6 %72,1 %
T5-E21FDH-21-G5-L/P-16/85020,789,3 %86,3 %79,6 %
T5-E24FDH-24-G5-L/P-16/55022,589,6 %86,5 %80,4 %
T5-E28FDH-28-G5-L/P-16/115027,889,8 %86,9 %81,8 %
T5-E35FDH-35-G5-L/P-16/145034,791,5 %89,0 %82,6 %
T5-E39FDH-39-G5-L/P-16/8503891,0 %88,4 %82,6 %
T5-E49FDH-49-G5-L/P-16/145049,391,6 %89,2 %84,6 %
T5-E54FDH-54-G5-L/P-16/115053,892,0 %89,7 %85,4 %
T5-E80FDH-80-G5-L/P-16/11508093,0 %90,9 %87,0 %
T5-E95FDH-95-G5-L/P-16/11509592,7 %90,5 %84,1 %
T5-E120FDH-120-G5-L/P-16/145012092,5 %90,2 %84,5 %
T5-C22FSCH-22-L/P-2GX13-16/22522,388,1 %84,8 %78,8 %
T5-C40FSCH-40-L/P-2GX13-16/30039,991,4 %88,9 %83,3 %
T5-C55FSCH-55-L/P-2GX13-16/3005592,4 %90,2 %84,6 %
T5-C60FSCH-60-L/P-2GX13-16/3756093,0 %90,9 %85,7 %
TC-LE40FSDH-40-L/P-2G114091,4 %88,9 %83,3 %
TC-LE55FSDH-55-L/P-2G115592,4 %90,2 %84,6 %
TC-LE80FSDH-80-L/P-2G118093,0 %90,9 %87,0 %
TC-TE32FSMH-32-L/P-2GX24q=33291,4 %88,9 %82,1 %
TC-TE42FSMH-42-L/P-2GX24q=44393,5 %91,5 %86,0 %
TC-TE57

FSM6H-57-L/P-2GX24q=5

FSM8H-57-L/P-2GX24q=5

5691,4 %88,9 %83,6 %
TC-TE70

FSM6H-70-L/P-2GX24q=6

FSM8H-70-L/P-2GX24q=6

7093,0 %90,9 %85,4 %
TC-TE60FSM6H-60-L/P-2G8=16392,3 %90,0 %84,0 %
TC-TE62FSM8H-62-L/P-2G8=26292,2 %89,9 %83,8 %
TC-TE82FSM8H-82-L/P-2G8=28292,4 %90,1 %83,7 %
TC-TE85FSM6H-85-L/P-2G8=18792,8 %90,6 %84,5 %
TC-TE120

FSM6H-120-L/P-2G8=1

FSM8H-120-L/P-2G8=1

12292,6 %90,4 %84,7 %
TC-DD55FSSH-55-L/P-GRY10q35592,4 %90,2 %84,6 %
Zusätzlich erhalten steuerungsunfähige Vorschaltgeräte, die nicht in Tabelle 17 stehen, gemäß Tabelle 18 einen EEI entsprechend ihrem Wirkungsgrad:

Tabelle 18

Anforderungen an nicht in Tabelle 17 aufgeführte steuerungsunfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex

ηVorschaltEnergieeffizienzindex
≥ 0,94 * EBbLLA3
≥ EBbLLA2
≥ 1-0,75*(1-EBbLL)A2 BAT
Die Größe EBbLL ist in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe g definiert. Ferner werden steuerungsfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen entsprechend der Klasse, in die das Vorschaltgerät bei Betrieb mit 100 % der Lichtleistung fallen würde, gemäß Tabelle 19 in Energieeffizienzklassen eingestuft:

Tabelle 19

Anforderungen an steuerungsfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex

Erreichte Klasse bei 100 % LichtleistungEnergieeffizienzindex des steuerungsfähigen Vorschaltgeräts
A3A1
A2A1 BAT
Umschaltbare Vorschaltgeräte werden entweder entsprechend ihrem niedrigsten (schlechtesten) Wirkungsgrad klassifiziert, oder es wird für jede betriebene Lampe eine Klasse angegeben.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Bei Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen ist der Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt 1 Buchstabe d anzugeben.

3.
ANFORDERUNGEN AN LEUCHTEN FÜR LEUCHTSTOFFLAMPEN OHNE EINGEBAUTES VORSCHALTGERÄT UND AN LEUCHTEN FÜR HOCHDRUCKENTLADUNGSLAMPEN

3.1.
Energieeffizienzanforderungen an Leuchten

A.
Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Der Stromverbrauch von Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät darf den Gesamtstromverbrauch der eingebauten Vorschaltgeräte nicht übersteigen, wenn die Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

    Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und für Hochdruckentladungslampen müssen mit Vorschaltgeräten kompatibel sein, die die Anforderungen der dritten Stufe erfüllen; hiervon ausgenommen sind Leuchten mit einem Schutzgrad von mindestens IP4X.

    Der Stromverbrauch von Leuchten für Hochdruckentladungslampen darf den Gesamtstromverbrauch der eingebauten Vorschaltgeräte nicht übersteigen, wenn die Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.

C.
Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Alle Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und für Hochdruckentladungslampen müssen mit Vorschaltgeräten kompatibel sein, die die Anforderungen der dritten Stufe erfüllen.

3.2.
Anforderungen an die Produktinformationen zu Leuchten

A.
Anforderungen der ersten Stufe

18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Hersteller von Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einem Gesamtlichtstrom von über 2000 lumen müssen für jedes ihrer Leuchtenmodelle mindestens die nachfolgend genannten Angaben auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen ebenfalls in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen enthalten sein:
a)
falls die Leuchte zusammen mit dem Vorschaltgerät in Verkehr gebracht wird, Angaben zum Wirkungsgrad des Vorschaltgerätes gemäß Anhang III Abschnitt 2 Ziffer 2 entsprechend den Daten des Herstellers;
b)
falls die Leuchte zusammen mit der Lampe in Verkehr gebracht wird, der Wirkungsgrad (lm/W) der Lampe entsprechend den Daten des Herstellers;
c)
falls das Vorschaltgerät oder die Lampe nicht zusammen mit der Leuchte in Verkehr gebracht werden, sind Angaben zu den mit der Leuchte kompatiblen Lampen- oder Vorschaltgerättypen aus den Katalogen der Hersteller zu bereitzustellen (z. B. der ILCOS-Code der Lampen);
d)
Wartungsanweisungen, um zu gewährleisten, dass die Leuchte ihre ursprüngliche Qualität möglichst während ihrer gesamten Lebensdauer behält;
e)
Anweisungen zum Zerlegen.

B.
Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen gelten die Anforderungen der ersten Stufe auch für Leuchten für Hochdruckentladungslampen mit einem Gesamtlichtstrom von über 2000 lumen. Daneben ist bei allen Leuchten für Hochdruckentladungslampen anzugeben, ob sie für Klarglaslampen und/oder nichtklare Lampen im Sinne von Anhang II konzipiert sind.

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