Artikel 2 VO (EG) 2009/248

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Informationen spätestens zwei Monate nach Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben unverzüglich mit.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.