Artikel 2 VO (EG) 2009/248
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Informationen spätestens zwei Monate nach Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben unverzüglich mit.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
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