Artikel 1 VO (EG) 2009/248

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Informationen spätestens zwei Monate nach dem Datum der betreffenden Entscheidung mit.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.