Präambel VO (EG) 2009/248

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 80/2001 der Kommission vom 16. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(2) wurde mehrfach wesentlich geändert(3). Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen zur Anpassung der für die Zwecke dieser Verordnung verwendeten Liste der Regionen der Mitgliedstaaten und Währungscodes eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.
(2)
Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 jährlich eine Liste der anerkannten Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen. Die Mitgliedstaaten sollten ihr dafür die entsprechenden Angaben übermitteln.
(3)
Die Kommission muss die Maßnahmen, welche die Erzeugerorganisationen zur Preisregulierung treffen, sowie die Anwendung der Entschädigungsregelungen und der Übertragungsbeihilfe durch die Erzeugerorganisationen verfolgen können.
(4)
Die in den Artikeln 21 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen Interventionsregelungen der Gemeinschaft erfordern, dass u. a. die in genau festgelegten Regionen in regelmäßigen Abständen festgestellten Preise vorliegen.
(5)
Im Rahmen der Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik wurde ein System der elektronischen Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet (FIDES II). Dieses System sollte auch für die Sammlung der unter diese Verordnung fallenden Daten genutzt werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)

ABl. L 13 vom 17.1.2001, S. 3.

(3)

Siehe Anhang IX.

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