Artikel 4 VO (EG) 2009/248

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vierteljährlich für jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführte Erzeugnis, das vom Markt genommen wurde, spätestens 8 Wochen nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres die Werte und abgesetzten Mengen mit, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission(1) genannten Absatzzwecken.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.

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