Artikel 5 VO (EG) 2009/248
Für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in jedem Vierteljahr in den verschiedenen in Anhang VIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Regionen angelandeten, verkauften, und gelagerten Mengen sowie den Wert der verkauften Mengen spätestens sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahres mit.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.
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