Artikel 1 VO (EG) 2009/25

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„monetäres Finanzinstitut” (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:

i)
Zentralbanken;
ii)
Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
iii)
sonstige MFIs, d. h. 1. andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, i) Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und ii) Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder 2. diejenigen E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;
iv)
Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 1a.

Hinsichtlich des vorstehenden Kriteriums unter Ziffer iii Nr. 1 Ziffer i bestimmt sich ihre Zuordnung zu MFIs nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen, sofern sie das Kriterium unter Ziffer iii Nr. 1 Ziffer ii erfüllen;

„teilnehmender Mitgliedstaat” bezeichnet einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

„nicht teilnehmender Mitgliedstaat” bezeichnet einen Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat;

„Berichtspflichtiger” bezeichnet einen Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

„Gebietsansässiger” bezeichnet einen Gebietsansässigen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft” (FMKG) bezeichnet eine finanzielle Mantelkapitalgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30);

„Verbriefung” bezeichnet eine Transaktion, die a) eine traditionelle Verbriefung im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG ist, bzw. b) eine Verbriefung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) ist, die die Veräußerung der zu verbriefenden Kredite an eine FMKG beinhaltet;

„E-Geld-Institut” und „elektronisches Geld” bezeichnen ein E-Geld-Institut und elektronisches Geld (nachfolgend „E-Geld” ) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);

„Wertberichtigung” bezeichnet die unmittelbare Reduzierung des Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung;

„Servicer” bezeichnet ein MFI, das täglich die einer Verbriefung zugrunde liegenden Kredite dergestalt verwaltet, dass es Kapitalbeträge und Zinsen von den Schuldnern einzieht, die dann an Anleger in dem Verbriefungssystem weitergegeben werden;

„Kreditveräußerung” bezeichnet die wirtschaftliche Übertragung eines Kredits oder Kreditpools von dem Berichtspflichtigen an einen Empfänger, der kein MFI ist, durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung;

„Krediterwerb” bezeichnet die wirtschaftliche Übertragung eines Kredits oder Kreditpools von einem Übertragenden, der kein MFI ist, an den Berichtspflichtigen durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

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