Präambel VO (EG) 2009/25

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)(3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13)(5) ist mehrmals in wesentlichem Umfang geändert worden. Da jetzt weitere Änderungen dieser Verordnung erforderlich sind, sollte sie im Interesse der Klarheit und Transparenz neu gefasst werden.
(2)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI). Deren Hauptzweck besteht darin, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten zu verschaffen. Diese Statistiken umfassen die aggregierten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten im Hinblick auf Bestände und Transaktionen auf der Grundlage eines vollständigen und homogenen Sektors der MFI sowie eines solchen Kreises der Berichtspflichtigen und werden regelmäßig erstellt. Hinreichend detaillierte statistische Daten sind auch erforderlich, um den fortdauernden analytischen Nutzen der ermittelten monetären Aggregate und ihrer Gegenposten in diesem Wirtschaftsgebiet zu gewährleisten.
(3)
Die EZB ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und gemäß den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung” ) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung definiert und in einigen Fällen in den gemäß Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags vom Rat erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.
(4)
Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung erhebt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten. Gemäß Artikel 5.2 der ESZB-Satzung werden die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.
(5)
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen; zugleich ist die EZB nach dieser Vorschrift berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.
(6)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.
(7)
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die statistischen Daten, die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlich sind, bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben; dieser Berichtsrahmen wird von den NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt und dient auch anderen statistischen Zwecken, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB nicht gefährdet wird. Dies kann auch zu einer Verringerung der Berichtslast führen. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zur Erfüllung anderer statistischer Zwecke erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige andere Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.
(8)
Die statistischen Anforderungen sind am detailliertesten in dem Bereich, in dem die Geschäftspartner dem geldhaltenden Sektor angehören. Detaillierte Daten sind in den folgenden Bereichen erforderlich: a) Verbindlichkeiten aus Einlagen, untergliedert nach Teilsektor und Laufzeit und weiter nach Währung, für eine genauere Analyse der Entwicklungen der in der Geldmenge M3 enthaltenen Nicht-Euro-Komponenten und zur Erleichterung von Untersuchungen über den Grad der Substituierbarkeit von auf Nicht-Euro-Währungen und auf Euro lautenden Komponenten von M3; b) Kredite nach Teilsektor, Laufzeit, Zweck, Zinsanpassung und Währung, da diese Informationen als für geldpolitische Zwecke entscheidend gelten; c) Positionen gegenüber sonstigen MFIs, soweit dies für die Saldierung von Inter-MFI-Guthaben oder die Berechnung der Mindestreservebasis erforderlich ist; d) Positionen gegenüber Gebietsansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (übrige Welt) für „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren” , „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren” und „Repogeschäften” zur Berechnung der einem positiven Reservesatz unterliegenden Mindestreservebasis; e) Positionen gegenüber der übrigen Welt für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen zur Ermittlung des Auslandsgegenpostens; f) Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite an Gebietsansässige in der übrigen Welt mit einer Ursprungslaufzeit von unter und über einem Jahr für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Finanzierungsrechnung.
(9)
Soweit es die Berichtslast der Kreditinstitute verringern und die Entwicklung verbesserter Statistiken unterstützen könnte, werden die NZBen ersucht, Berichtsverfahren auf der Grundlage von Meldungen über einzelne Wertpapiere für die Erhebung der statistischen Informationen über die Wertpapierportfolios von MFIs gemäß dieser Verordnung zu fördern. Geldmarktfonds kann von den NZBen erlaubt werden, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8)(6) zu berichten, um die Berichtslast der Fondsmanagern zu erleichtern.
(10)
Finanztransaktionen werden von der EZB als Differenz zwischen den an den monatlichen Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen berechnet, wobei die Auswirkung von Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, herausgerechnet wird. Die für die Berichtspflichtigen geltende Berichtspflicht erstreckt sich nicht auf Wechselkursänderungen, die von der EZB aus den von den Berichtspflichtigen bereitgestellten, nach Einzelwährungen gegliederten Bestandsdaten errechnet werden, und Berichtigungen infolge Neuklassifizierung, die von den NZBen selbst unter Verwendung verschiedener bereits zur Verfügung stehender Informationsquellen erhoben werden.
(11)
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ist die EZB ermächtigt, Verordnungen zu erlassen oder Entscheidungen zu treffen, um Institute von der Mindestreservepflicht zu entbinden, Modalitäten zum Ausschluss oder Abzug von gegenüber einem anderen Institut bestehenden Verbindlichkeiten von der Mindestreservebasis zu bestimmen sowie unterschiedliche Mindestreservesätze für bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten festzulegen. Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die EZB das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen sowie die Exaktheit und Qualität der Daten zu überprüfen, welche die Institute als Nachweis der Erfüllung der Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung der Berichtslast insgesamt ist es wünschenswert, dass die statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht auch für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der dem Mindestreservesystem der EZB unterliegenden Kreditinstitute (EZB/2003/9)(7) verwendet werden.
(12)
Für Verschmelzungen unter Beteiligung von Kreditinstituten sind konkrete Verfahren festzulegen, um Klarheit über die Verpflichtungen dieser Institute im Hinblick auf ihr Mindestreserve-Soll zu schaffen.
(13)
Die EZB benötigt Informationen über die Verbriefungsgeschäfte der MFIs, um die Entwicklungen von Krediten und Darlehen im Euro-Währungsgebiet interpretieren zu können. Diese Informationen ergänzen auch die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30)(8), gemeldeten Daten.
(14)
Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten begründen; Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für teilnehmende und nicht teilnehmende Mitgliedstaaten. In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitige Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik sicherzustellen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(3)

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(4)

ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(5)

ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(6)

ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.

(7)

ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(8)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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