Artikel 13 VO (EG) 2009/25

Erstmalige Meldung

(1) Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt mit Daten für Juni 2010, einschließlich historischer Daten ab Dezember 2009 ausschließlich für Tabelle 5.

(2) Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in Tabelle 1 von Teil 2 von Anhang I, die sich auf Konsortialkredite beziehen, mit Daten für Dezember 2011.

(3) Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in Tabelle 3 von Teil 3 von Anhang I, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, die den Euro eingeführt haben, mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrer Einführung des Euro.

(4) Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in den Tabellen 3 und 4 von Teil 3 von Anhang I, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, die den Euro nicht eingeführt haben, mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrem Beitritt zur EU. Wenn die betreffende NZB entscheidet, dass nicht signifikante Daten nicht mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Beitritt zur EU des/der betreffenden Mitgliedstaats oder Mitgliedstaaten erstmalig gemeldet werden müssen, erfolgen die Meldungen erstmalig 12 Monate nachdem die NZB die Berichtspflichtigen von der Pflicht zur Meldung der Daten unterrichtet hat.

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