Artikel 2 VO (EG) 2009/25
Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen MFIs (gemäß Anhang II, Teil 1).
(2) Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden MFIs unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 gilt.
(3) Rechtssubjekte, die die Definition der MFI erfüllen, fallen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung, selbst wenn sie aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/48 ausgeschlossen sind.
(4) Für die Zwecke der Datenerhebung über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß Anhang I, Teil 2, Abschnitt 5.5 gehören zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen auch sonstige Finanzintermediäre außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen ( „SFI” ) im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, soweit keine Ausnahmeregelungen gelten.
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