Artikel 3 VO (EG) 2009/25

Liste der MFIs für statistische Zwecke

(1) Das EZB-Direktorium erstellt und verwaltet eine Liste der MFIs für statistische Zwecke unter Berücksichtigung der Anforderungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist, die sich aus der Verwendung dieser Liste im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem der EZB ergeben. In der Liste der MFIs für statistische Zwecke wird auch vermerkt, ob die Institute dem Mindestreservesystem der EZB unterliegen oder nicht. Die Liste der MFIs muss stets aktuell, richtig, so homogen wie möglich und für statistische Zwecke ausreichend verlässlich sein.

(2) Die Liste der MFIs für statistische Zwecke und ihre aktualisierten Fassungen werden den Berichtspflichtigen von den NZBen und der EZB in geeigneter Weise zugänglich gemacht, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder auf Antrag der Berichtspflichtigen auch in gedruckter Form.

(3) Die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

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