Artikel 4 VO (EG) 2009/25
Statistische Berichtspflichten
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet monatliche Bestände hinsichtlich der Bilanz zum Monatsende sowie monatliche aggregierte Bereinigungen infolge Neubewertung an die NZB des Mitgliedstaats, in dem das MFI gebietsansässig ist. Die aggregierten Bereinigungen infolge Neubewertung werden im Hinblick auf Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten entsprechend den von den Berichtspflichtigen in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat gewährten Krediten und unter Einbeziehung der Preisneubewertungen von Wertpapieren gemeldet. Weitere Daten zu bestimmten Bilanzpositionen und Nichtbilanzdaten sind vierteljährlich oder jährlich zu melden. Die zu meldenden statistischen Daten sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die NZBen können die zu meldenden statistischen Daten über von MFIs emittierte und gehaltene Wertpapiere auf der Basis von Meldungen über einzelne Wertpapiere erheben, soweit die Daten gemäß Absatz 1 im Einklang mit den statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang IV erhoben werden können.
(3) Die MFIs melden gemäß den Mindestanforderungen gemäß Tabelle 1A in Teil 5 von Anhang I monatliche Bereinigungen infolge Neubewertung im Hinblick auf den vollständigen von der EZB benötigten Datensatz. Die NZBen können nicht von den „Mindestanforderungen” umfasste Zusatzdaten erheben. Diese Zusatzdaten können gemäß den in Tabelle 1A gekennzeichneten Untergliederungen außerhalb der „Mindestanforderungen” erhoben werden.
(4) Ferner kann die EZB Erläuterungen zu den in „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen” enthaltenen Vorgängen benötigen, die von den NZBen erhoben werden.
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