Artikel 9 VO (EG) 2009/25
Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren
(1) Die zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen gemeldet.
(2) Die Berichtsverfahren, die vom Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen gemäß Anhang IV ermöglichen.
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