Artikel 8 VO (EG) 2009/25
Ausnahmeregelungen
(1) Kleinen MFIs (MFIs, die in das Cutting-off-the-tail-Verfahren einbezogen sind) können Ausnahmeregelungen gewährt werden.
- a)
- NZBen können kleinen MFIs Ausnahmeregelungen gewähren, wenn ihre Beiträge zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände zusammen 5 % nicht überschreiten;
- b)
- in Bezug auf Kreditinstitute haben die in Buchstabe a genannten Ausnahmeregelungen zur Auswirkung, dass die statistischen Berichtsanforderungen der Kreditinstitute, für die diese Ausnahmeregelungen gelten, unbeschadet der Anforderungen für die Berechnung der Mindestreserven gemäß Anhang III reduziert werden;
- c)
- bei kleinen MFIs, die keine Kreditinstitute sind und für die eine in Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung gilt, erheben die NZBen weiterhin zumindest die Daten im Hinblick auf die Gesamtbilanz mindestens auf jährlicher Grundlage, damit der Umfang des abgeschnittenen Berichtsvolumens überwacht werden kann;
- d)
- unbeschadet Buchstabe a können die NZBen Kreditinstituten, die nicht die Regelungen gemäß den Buchstaben a und b nutzen können, Ausnahmeregelungen gewähren, wodurch ihre Berichtsanforderungen auf die Anforderungen gemäß Teil 7 von Anhang I verringert werden, wenn ihr gemeinsamer Beitrag zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände weder 10 % der nationalen MFI-Bilanz noch 1 % der MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets überschreitet;
- e)
- die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß der Buchstaben a und d rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen;
- f)
- kleine MFIs können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und stattdessen der Berichtspflicht in vollem Umfang nachzukommen.
(2) Ausnahmeregelungen können Geldmarktfonds gewährt werden.
Die NZBen können Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Berichtsanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 unter den nachfolgend festgelegten Voraussetzungen gewähren, wenn die Geldmarktfonds statt dessen Bilanzdaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) melden:
- —
-
Die Geldmarktfonds melden diese Daten monatlich gemäß dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) festgelegten „kombinierten Ansatz” und gemäß den in Artikel 9 jener Verordnung festgelegten Vorlagefristen;
- —
-
die Geldmarktfonds melden Bestandsdaten zum Monatsende über Geldmarktfondsanteile gemäß den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen der Vorlagefrist.
(3) Ausnahmeregelungen können im Hinblick auf Geldmarktfondsanteile gewährt werden.
- a)
- „Auf den eingetragenen Inhaber lautende Geldmarktfondsanteile” bezeichnet Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität ihres Inhabers/ihrer Inhaber, einschließlich Angaben zu dessen/deren Gebietsansässigkeit, vorhanden ist. „Geldmarktfonds-Inhaberanteile” bezeichnet Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des/der Inhaber(s) der Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit des/der Inhaber(s) enthält.
- b)
- Wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Anteile oder Inhaberanteile zum ersten Mal begeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass (gemäß Abschnitt 5.5 in Teil 2 von Anhang I) eine Variante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden, können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 5.5 in Teil 2 von Anhang I für ein Jahr gewähren.
- c)
- In Bezug auf die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen können die NZBen den Berichtspflichtigen eine Ausnahmeregelung gewähren, wenn die erforderlichen statistischen Daten bereits aus anderen verfügbaren Quellen gemäß Abschnitt 5.5 in Teil 2 von Anhang I bezogen werden. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Abschnitt 5.5 in Teil 2 von Anhang I festgelegten Grundsätzen eine Liste berichtender SFIs erstellen und führen.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen gewährt werden.
- a)
- Unbeschadet der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und unter der Voraussetzung des Buchstaben b können die NZBen einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen prüfen die Erfüllung der Voraussetzungen des Buchstaben b rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung zu gewähren bzw. zu widerrufen. NZBen, die eine solche Ausnahmeregelung gewähren, setzen die EZB hiervon in Kenntnis.
- b)
-
Die NZBen können einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen gewähren, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- i)
-
das elektronische Geld, das sie ausgeben, wird als Zahlungsmittel nur von einer begrenzten Anzahl von Unternehmen akzeptiert, die anhand folgender Merkmale eindeutig erkennbar sind:
- —
-
sie haben ihren Standort in denselben Räumen oder einer sonstigen begrenzten Örtlichkeit, und/oder
- —
-
sie unterhalten enge finanzielle und geschäftliche Verbindungen zum ausgebenden Institut, wie beispielsweise eine gemeinsame Eigentums-, Marketing- oder Vertriebsstruktur, selbst wenn das ausgebende Institut und das akzeptierende Unternehmen als rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten eingerichtet sind, oder
- ii)
- über drei Viertel ihrer Bilanzsumme stehen nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe oder der Verwaltung des elektronischen Geldes und die Verbindlichkeiten aus dem ausstehenden Betrag des elektronischen Geldes überschreiten nicht 100 Mio. Euro.
- c)
- Wenn ein E-Geld-Institut, dem eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, nicht von der Mindestreservepflicht befreit ist, ist es verpflichtet, mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß Anhang III zu melden. Das Institut kann sich dafür entscheiden, den begrenzten Satz an Mindestreservebasisdaten monatlich zu melden.
- d)
- Wenn für ein einzelnes E-Geld-Institut eine Ausnahmeregelung gewährt wird, wird die EZB das Institut für statistische Zwecke in der Liste der MFIs als nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft vermerken. Das Institut wird auch für den Fall, dass es der Geschäftspartner eines MFI ist, als eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behandelt. Das Institut wird für die Zwecke der Mindestreservepflichten der EZB weiterhin wie ein Kreditinstitut behandelt.
(5) Ausnahmeregelungen können im Hinblick auf Bereinigungen infolge Neubewertung gewährt werden.
- a)
- Unbeschadet Absatz 1 können die NZBen Geldmarktfonds eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewähren, wodurch Geldmarktfonds von der Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung befreit werden.
- b)
-
Die NZBen können gemäß den nachstehenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist der Meldungen der Preisneubewertung von Wertpapieren gewähren und diese Daten vierteljährlich und mit derselben Vorlagefrist wie für vierteljährlich zu meldende Bestandsdaten verlangen:
- i)
- Die Berichtspflichtigen liefern den NZBen unter Verwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden die relevanten Informationen zur Bewertungspraxis, einschließlich quantitativer Angaben zum Prozentsatz ihrer Bestände dieser Instrumente;
- ii)
- wenn eine erhebliche Preisneubewertung von Kursen aufgetreten ist, sind die NZBen berechtigt, von den Berichtspflichtigen die Lieferung zusätzlicher Daten für den Monat zu verlangen, in dem die Preisneubewertung vorgenommen wurde.
- c)
-
Die NZBen können Kreditinstituten, die die monatlichen Bestände an Wertpapieren auf der Basis von Meldungen über einzelne Wertpapiere berichten, gemäß den nachstehenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Meldung der Preisneubewertung von Wertpapieren, einschließlich der Gewährung einer vollständigen Befreiung von diesen Meldungen gewähren:
- i)
- Die gemeldeten Daten beinhalten für jedes Wertpapier den Buchwert in der Bilanz;
- ii)
- für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen enthalten die gemeldeten Daten Informationen über die Instrumentenkategorie, Laufzeit und Emittent, die zumindest für die Ableitung der als „Mindestanforderungen” definierten Untergliederungen in Teil 5 von Annex I ausreichen.
(6) Ausnahmeregelungen können im Hinblick auf die statistische Meldung von Krediten gewährt werden, die mittels einer Verbriefung veräußert werden.
MFIs, die das IAS 39 oder ähnliche nationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden, kann von ihrer NZB genehmigt werden, aus den gemäß den Teilen 2 und 3 von Anhang I erforderlichen Beständen alle Kredite auszuschließen, die gemäß nationaler Praxis mittels einer Verbriefung veräußert werden, soweit diese Praxis von allen gebietsansässigen MFIs angewendet wird.
(7) Ausnahmeregelungen können im Hinblick auf bestimmte vierteljährliche Bestände gewährt werden, die sich auf Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen.
Wenn aus in einer höheren Aggregationsebene erhobenen Zahlen hervorgeht, dass Positionen gegenüber in den Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartnern oder Positionen gegenüber der Währung eines Mitgliedstaats, der den Euro nicht eingeführt hat, nicht signifikant sind, kann eine NZB entscheiden, dass keine Meldung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat erforderlich ist. Die NZB unterrichtet ihre Berichtspflichtigen über diese Entscheidungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.