Artikel 7 VO (EG) 2009/25

Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen

(1) Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von MFIs für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften die, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(1) sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt worden sind.

(2) Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von diesem Betrag ausgeschlossen. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.

(3) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Saldierungsmöglichkeiten werden sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

(4) Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen und diese erforderlich sind, um die Kontinuität der statistischen Bewertung von Krediten mit den für Zeiträume vor Januar 2005 gemeldeten Daten zu wahren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

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